Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt Stellung nehme:
Nachdem die Krankenversicherungspflicht Ihrer Ehefrau im September 2006 erloschen, hiernach jedoch die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung nach § 9 Abs. 1 SGB V
vorlagen und diese begründet wurde, muss die freiwillige Mitgliedschaft nunmehr nicht deshalb beendet werden, weil im Dezember 2006 die Eheschließung erfolgte und Sie als Ehemann über das ausschließliche Einkommen in der Familie verfügen. Vielmehr können alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ihre Mitgliedschaft nach dem Ende der Versicherungspflicht freiwillig fortsetzen, wenn unmittelbar vorher eine Familienversicherung oder eine Mitgliedschaft von mindestens 12 Monaten Dauer bestanden hat oder in den letzten 5 Jahren eine Vorversicherungszeit von 24 Monaten nachgewiesen ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
). Weiterhin endet die freiwillige Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung nur durch den Eintritt einer Versicherungspflicht, durch Tod oder durch Kündigung. Das Einkommen des Ehegatten des Mitglieds in der freiwilligen Versicherung ist lediglich im Hinblick auf die Beitragsbemessung erheblich: Ist der Ehegatte des freiwilligen Mitgliedes nicht gesetzlich krankenversichert, so gilt nach den Satzungen der Krankenkassen als beitragspflichtiges Einkommen regelmäßig die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Einkommens des Ehegatten, höchstens jedoch die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze. Ist das eigene Einkommen des freiwilligen Mitgliedes höher, so gilt dessen Einkommen. Als Mindesteinkommen ist im Jahr 2007 ein Betrag von monatlich 816,67 € zugrunde zu legen.
Soweit Sie die Auffassung vertreten, dass der Ehepartner ohne oder mit geringem Einkommen immer da versichert sein müsse, wo der Hauptverdiener versichert ist, so besteht ggf. eine Verwechslung mit folgendr gesetzlicher Regelung: Falls der Hauptverdiener einer Familie nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, ist die Familienversicherung seiner Kinder bei der gesetzlichen Krankenkasse des anderen Elternteils gem. § 10 Abs. 3 SGB V
dann ausgeschlossen, wenn der Ehegatte bzw. Lebenspartner des Mitglieds, der mit den Kindern verwandt ist, nicht Mitglied einer Krankenkasse und über ein monatliches Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt verfügt und höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. Nachdem Ihre Ehefrau die beiden Kinder in die Ehe eingebracht hat, die Kinder also Ihre Stiefkinder sind, greift der Ausschlusstatbestand des § 10 Abs. 3 SGB V
nicht. Die Kinder Ihrer Ehefrau müssen folglich nicht in Ihrer privaten Krankenversicherung mitversichert werden. Vielmehr können diese in der freiwilligen Krankenversicherung Ihrer Ehefrau familienversichert bleiben wie auch Ihre Ehefrau weiterhin freiwillig krankenversichert bleiben kann.
Was die Auskunftspflichten betrifft, so hat das freiwillige Mitglied Änderungen in den Einkommensverhältnissen oder der beruflichen Tätigkeit mitzuteilen. Da nach der Eheschließung Ihr Einkommen satzungsgemäß die Höhe der Beitragspflicht Ihrer Ehefrau bestimmen wird, wird eine ungefragte Änderungsmitteilung angeraten sein.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:
Sehr geehrte Frau Petry-Berger,
vielen Dank für die ausführliche Information.
Sie schreiben dass Sie uns eine ungefragte Änderungsmitteilung anraten. Da es aber wahrscheinlich nicht jedem zumutbar ist erst anwaltlichen Rat einzuholen und dadurch Kenntnis der Mitteilungspflicht zu erhalten stellt sich für uns die Frage nach den Konsequenzen. Ist das schon eine Straftat oder kann man sich darauf berufen dass ja nicht explizit nach dem Gesamteinkommen bzw. Heirat gefragt wurde?
Herzlichen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
in dem Unterlassen der Änderungsmitteilung sehe ich kein strafrechtlich relevantes Verhalten. Die Konsequenz wird allenfalls darin bestehen, dass die Krankenkasse nach Kenntnis der Heirat eine Nachberechnung vornimmt und ggf. Beiträge nachfordert.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger