Abfindungsbesteuerung

24. Juni 2007 14:56 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Achim Schroers

Meine Ehefrau hat im Jahre 2006 eine Abfindung von 100.000 € Brutto erhalten und zusätzlich ein Einkommen von 9.834 € bezogen.
Mein Einkommen betrug 52.481 €. In der Einkommenssteuererklärung haben wir Zusammenveranlagung angegeben. Das Finanzamt errechnete ein zu versteuerndes Einkommen von 154.208 €. Dieses wurde zur Berechnung der Lohnsteuer getrennt ausgewiesen: 54.208 € mit einem Steuersatz von 22,8153% = 12.367 € und 100.000 € = 34.555 € unter Verweis auf § 34 Abs. 1 EStG . Die Lohnsteuer des Finanzamtes für die Abfindung liegt weit über der Lohnsteuer, die vom Arbeitgeber erhoben wurde (29.335 €). Das Finanzamt erhob eine Nachforderung von 3014,26 €.
Die Fragen sind:
1.Hat das Finanzamt tatsächlich die Fünftelregelung angewendet und ist die Steuer von 34.555 € auf 100.000 Abfindung damit richtig?
2.Könnte die Zusammenveranlagung zu der höheren Steuer geführt haben und wäre in in diesem Fall nach Erteilen des Bescheids eine Änderung auf getrennte Veranlagung noch möglich?

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Sie liegen mit Ihrer Vermutung richtig. Hat nämlich ein Ehepartner eine Abfindung erhalten, auf die die Fünftelregelung anzuwenden ist, und haben darüberhinaus beide Ehepartner noch andere Einkünfte bezogen, führt regelmäßig die getrennte Veranlagung zu einer niedrigeren Steuerbelastung. Denn bei der Zusammenveranlagung erhöht sich durch die Zusammenrechnung mit dem Einkommen des anderen Ehepartners der Steuersatz für die tarifbegünstigte Abfindung. Das können Sie mit der getrennten Vernlagung verhindern.

Sie sollten daher vorsorglich rechtzeitig innerhalb der Einspruchsfrist gegen den bereits erlassenen Steuerbescheid Einspruch einlegen und überprüfen lassen, ob die getrennte Veranlagung die bessere Alternative für Sie ist. Gegebenenfalls beantragen Sie dann diese. Gerne bin ich Ihnen dabei behilflich.

Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 26. Juni 2007 | 13:30

Sehr geehrter Herr Schroers,

vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Welche Kosten entstehen, wenn wir auf Ihre Hilfe beim Einspruch und ggf. bei der Antragstellung auf getrennte Veranlagung zurückgreifen?

Mit freundlichen Grüßen
Rainer Wegner

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Juni 2007 | 15:13

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihr Interesse. Ein Angebot habe ich Ihnen mit gesonderter Mail zugesandt.

Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt

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