Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Die Einfriedung (Zaun) muss grds. immer auf dem eigenen Grundstück stehen. Wenn sich die Nachbarn einig sind, kann der Zaun auch auf der Grundstücksgrenze stehen. Art und Höhe der Einfriedung müssen sich nach dem Bebauungsplan und/oder der Ortsüblichkeit richten. Gibt es keine Regeln im Bebauungsplan oder anderen Gemeindevorschriften und auch keine Ortsüblichkeit ist in nach § 39 NachbRG ein fester Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1,20m üblich.
Frage 2:
Grundsätzlich trägt erst einmal derjenige die Kosten, der die Grenzfeststellung in Auftrag gibt. Ggf. kann von dem Nachbarn, wenn tatsächlich festgestellt würde, dass er die Grenze überschritten hat, ein Erstattungsanspruch oder eine Kostenbeteiligung gefordert werden.
Frage 3:
Ja, wenn der Nachbar auf Ihrem Grundstück den Zaun errichtet hat, kann die Beseitgigung verlangt werden. Dies ergibt sich sowohl aus dem Nachbarschaftsrecht als auch aus dem allg. Unterlassungsanspruch des BGB.
Frage 4:
Nach § 50 NachbRG sind bei Rankgittern bis 2 m Höhe 0,5 m Grenzabstand einzuhalten. Bei höheren Rankgittern erhöht sich auch der Grenzabstand. Ein Anspruch auf Entfernung oder Versetzung eines Rankgitters, das den Grenzabstand nicht erhält, ergibt sich aus § 51 NachRG. Beachten Sie hier die 5-Jahresfrist aus § 51 Abs. 3 NachbRG.
Frage 5:
Entscheidend sind auch hier die Ortsüblichkeit, ggf. im Zusammenhang mit den Vorgaben der Gemeinde im Bebauungsplan oder anderen Gemeindevorschriften. Verstößt der Zaun dagegen, besteht grds. ein Beseitigungsanspruch. Das Problem ist, dass immer ein gewisser "ästhetischer Spielraum" des Nachbarn bestehen wird, sodass es maßgeblich auf objektive Kriterien wie Farbe, Material, Höhe usw. ankommen wird, um einen Zaun, der nicht ortsüblich ist, erfolgreich beseitigen zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Wie verstehe ich die Antwort zu meiner Frage 1 hinsichtlich der Ortsüblichkeit. Geht die Vorschrift in § 8 Abs. 8 der LBO von RLP, die eine Höhe von 2 m als zulässig erklärt, nicht vor?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das NachbRG ist in diesem Falle die speziellere Regelung, die allerdings nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 8 LBO steht.
Die Ortsüblichkeit wird herangezogen, wenn der Bebauungsplan oder andere Gemeindevorschriften nichts zur Art der Einfriedung regeln. Die Höhe von 1,20 m, die im NachbarRG genannt wird, ist dabei wie ein Durchschnittswert zu betrachten, der nur dann zur Anwendung kommt, wenn es auch keine Ortsüblichkeit in dem Gebiet gibt. Die Höhe von 1,20 m darf u. U. überschritten werden, wenn eine höherer Einfriedung notwendig ist. Es handelt sich hierbei also nicht um eine absolute Höhe sondern um einen Richtwert. Daher steht diese Vorschrift mit § 8 Abs. 8 LBO, der eine Höhe bis zu 2 m zulässt, durchaus im Einklang.
Die Reihenfolge, die bei Überprüfungen herangezogen wird ist daher: 1. Reglungen im Bebauungsplan oder in anderen Vorschriften der Gemeinde - 2. Ortsüblichkeit innerhalb des Wohngebiets - 3. wenn 1 + 2 nicht vorhanden sind: § 39 NachbRG, wobei dann noch geprüft wird, ob die dortige Höhe überschritten werden darf.
Im Umkehrschluss heißt das auch, dass nicht jede Einfriedung, die höher als 1,20 m ist, gegen § 39 NachbRG verstößt. Es kommt hier immer auf den konkreten Einzelfall in dem konkreten Wohngebiet an.
Ich hoffe, damit Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin