Welche Geldgeschenke muss ich an Erbfolgen auszahlen

| 23. März 2015 20:28 |
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Erbrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
Meine Großmutter ist letztes Jahr verstorben.
Vom Amtsgericht bekam ich mitgeteilt, dass ich der Alleinerbe bin.
Im Testament steht, dass sich das im Nachlass befindliche Geldvermögen unter anderen Miterben aufteilt.
Diese wollen jetzt kommen und Einsicht in Kontoauszüge und das Sparbuch haben.
Muss ich dabei auf etwas achten?
Nicht dass das später Folgen hat, bei denen es später besser gewesen wäre, wenn ich einen Anwalt hinzugezogen hätte.

Zum Todeszeitpunkt waren auf dem Sparbuch nur ein paar hundert Euro
Auf dem Konto war nach Beerdigungskosten und Zahlungen für Strom usw. nichts mehr (teilweise wurden die Rechnungen dann von mir bezahlt)

Vom Sparbuch wurden zwischen 1998 und 2001 größere Beträge überwiesen und abgehoben,
wobei ich aber nicht weiss, wer das Geld erhalten hat.
Muss ich jetzt nachforschen, wer das Geld erhalten hat?

Von 2002 bis 2014 gab es noch ab und zu Barabhebungen von jeweils ein paar hundert Euro.
Muss ich jetzt nachforschen, was mit dem Geld geschehen ist?

Ich persönlich erhielt von Ihrem Bankkonto im Jahr 2006 eine Überweisungen (Geschenk) von € 1.500
Muss ich das an die Erbfolgen auszahlen?

Im Haus meiner Oma, dessen Eigentümer ich bin, (Sie hatte das Nießbrauchrecht) habe ich 2012 Renovierungsarbeiten ausgeführt.
Auf Wunsch meiner Oma, habe ich die Rechnungen für die Materialkosten aufgelistet und abgeheftet.
Diese Kosten (ca. €2.000) hat sie dann 2012 auf mein Konto überwiesen mit dem Verwendungszweck „Ausgaben Haus"
Muss ich das an die Erbfolgen auszahlen?

Vielen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung möchte ich Ihnen Ihre Anfrage auf Grundlage der angegebenen Informationen und Darstellungen wie folgt beantworten:

I. Leider wird aus Ihrem Vortrag nicht so wirklich klar, welche Rolle die „anderen" jetzt haben. Auf der einen Seite reden Sie von „Miterben", an anderer Stelle sagen Sie, Sie seien Alleinerbe. Nachfolgend gehe ich davon aus, dass die anderen keine Erbenstellung haben, sondern lediglich ein Vermächtnis zugewendet bekommen haben. Ob das wirklich so ist, muss ggf. durch Testamentsauslegung zunächst herausgefunden werden. Ebenfalls wäre ggf. vorab zu klären, was die Erblasserin mit Geldvermögen gemeint hat. Nur Barvermögen? Auch Spar- und Girokonten? Oder gar Wertpapiere? Ihre bisherige Auslegung (auch Sparbücher und Girokonten) dürfte im Zweifel jedoch zutreffend sein.

II. Sodann ist auf zweiter Stufe zu klären, ob diese anderen Personen zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, also Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel, etc.) und wenn diese fehlen Elternteile sowie stets der Ehegatte, zählen.

Wenn ja besteht für diese ggf. ein Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 BGB . Danach sind Schenkungen (außer Anstandsschenkungen) fiktiv auf die Erbmasse hinzuzurechnen. Der Anspruch mindert sich jedoch pro vergangenes Jahr um 10%. Also nach 10 Jahren besteht er regelmäßig nicht mehr. Die Schenkung in 2006 an Sie wäre also je nach Monat nur mit 150 EUR bzw. 300 EUR anzusetzen. Alle Schenkungen davor sind per se unbeachtlich. Die Zuwendung für die Hausrenovierung sehe ich nicht als pflichtteilserhöhende Schenkung, sondern als Gegenleistung für die Renovierung. Als Nießbrauchsinhaberin hat sie schließlich auch die Kosten der Instandhaltung zu tragen. Der Betrag ist also nicht anspruchserhöhend für die anderen. Sofern Sie keine konkreten Anhaltspunkte dafür haben, dass die Barabhebungen ab 2005 für irgendwelche Geldgeschenke verwendet worden sind, brauchen Sie nicht intensiv weiterzusuchen. Sie dürfen sich allerdings nicht böswillig solchen Erkenntnissen verschließen. Der Pflichtteilsanspruch besteht zum einen gegen Sie als Erben, aber auch gegen den Beschenkten. Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst Schenkungen (hier gibt es keine 10-Jahresfrist, also irgendwann mal im Leben) vom Erblasser erhalten, ist zunächst insoweit der Anspruch zu mindern.

Sind die anderen Personen nicht Pflichtteilsberechtigt, so haben Sie nichts Besonderes zu beachten. So wie Sie mir den Testamentsinhalt schildern (ist natürlich eine Einzelbetrachtung, ggf. ist das Testament vorher entsprechend auszulegen), bezieht sich der Vermächtnisanspruch nur auf das zum Erbfall tatsächliche Geldvermögen. Die Kosten für die Beerdigung dürften Sie meiner Meinung nach jedoch nicht abziehen, da diese erst nach dem Erbfall entstanden sind. Gleiches gilt für den Strom. Es dürften sämtliche Geldwerte vermacht worden sein, ohne dass hiervon Teile für Erbfallschulden oder Erblasserschulden ausgenommen sind. Wären Sie mit solch einer Beschwerung (Vermächtnis) nicht einverstanden gewesen, hätten Sie das Erbe ausschlagen und ggf. gegen die nachfolgenden Erben den Pflichtteil geltend machen müssen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Spies, LL.M.
Rechtsanwalt in Düsseldorf

Bewertung des Fragestellers 24. März 2015 | 08:42

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