Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Wirksamkeit der Renovierungsklauseln
Die Abwälzung der Schönheitsreparaturen ist zulässig, da sich die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nach dem Grad der Abnutzung richtet. Die entsprechende Klausel enthält einen flexiblen Zeitplan ("im Allgemeinen") und zusätzlich stehen die zeitlichen Intervalle unter der Bedingung eines tatsächlichen Renovierungsbedarfs ("wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist")
2. Quotenabgeltungsklausel
Die Quotenabgeltungsklausel als Instrument zur Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist nach aktuellem BGH-Beschluss wohl unwirksam ((BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 – VIII ZR 352/12
).
Nach seiner Ansicht sei es nämlich äußerst fraglich, ob sich auf der Grundlage des tatsächlichen Zustands der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses eine realistische Feststellung dazu treffen lässt, welcher hypothetischen Nutzungsdauer bei "normaler" Nutzung der bei Beendigung des Mietverhältnisses bestehende Abnutzungsgrad der einzelnen Wohnräume entspricht und ob darüber hinaus eine empirische Prognose über den (hypothetischen) Zeitpunkt des voraussichtlich eintretenden Renovierungsbedarfs bei unterstellter Fortdauer des tatsächlichen Nutzungsverhaltens des Mieters zuverlässig möglich ist oder ob dies nicht vielmehr einer Fiktion gleichkommt. Darin könnte eine unangemessene Benachteiligung des Mieters gesehen werden.
Fazit:
Die tatsächlich fälligen Schönheitsreparaturen sind meines Erachtens durchzuführen. Die Quotenabgeltungsklausel ist unwirksam.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Philipp Wendel
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