Versicherung Dienstunfähigkeit Berufsunfähigkeit

| 7. März 2015 19:40 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Zusammenfassung

zur Fragen einer vorvertraglichen Anzeigenpflichtverletzung bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitseversicherung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe eine Dienst und Berufsunfähigkeitsversicherung zum 01.03. abgeschlossen.
Die Versicherungspolice wurde mit Datum zum 01.03 zugestellt
Zeitlicher Ablauf:
Am 15.01 war ich beim Arzt, dort wurde wegen leichten Bauchschmerzen ein Bluttest gemacht, bei dem Test stellte sich heraus dass ein Blutserumswert (IgA) etwas erhöht war, was auf eine Entzündung oder im schlimmsten Fall zu einer monokllonale Gammaphobie hindeuten könnte wurde mir gesagt.
Auf Grund des Kaufes einer Immobilie wollte ich eine BU abschließen.
Mitte Februar hatte ich einen Termin bei einem Vertreter und schloss zum oben genannten Zeitpunkt die Versicherung ab.
Da ich zu dem Zeitpunkt gesund war und es auch noch bin, beantwortete ich die Fragen, ohne Erwähnung des Bluttestes, da zu dem Zeitpunkt von einer Entzündung ausgegangen bin.
Am 03.03 wechselte ich den Arzt zu einem Gesamtcheck mit ebenfalls einem Bluttest und mit Ultraschall.
Am 05.03 stellte sich heraus dass ich gesund bin, aber ein MGUS habe, eine Monoklonale Gammopathie Unklarer Signifikanz, da der IgA Wert weiterhin leicht erhöht war.
Der Arzt (Internist) meinte, es ist keine Krankheit, es könnte sich ggf. aber mal ein Krebs bilden und man soll den Wert weiter beobachten.
Sollte sich ggf. In evtl. Etlichen Jahren ein Krebs daraus werden, habe ich dann Versicherungsschutz
oder hätte ich diese nicht Krankheit die ich erst am 05.03 erfahren habe, der Versicherung melden sollen?

Ich hoffe sie können mir diese Frage Beantworten

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich werden Versicherer innerhalb eines 10 Jahreszeitraumes nach Abschluss des Vertrages sich eine vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung berufen.

Fraglich ist dann, ob Sie gegen eine Obliegenheit verstoßen haben.

Anzeigen müssen Sie nur solche Umstände, die gefahrerheblich sind.

Gefahrerheblich sind damit solche Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben (BGH v. 7.3.2007 – IV ZR 133/06 , VersR 2007, 821 ; BGH, Urt v. 7.7.1993 – IV ZR 119/92 ).

Gefahrerhebliche Umstände sind auch solche, die die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Versicherungsfalles und dessen Folgen betreffen und auch nur indizierende Umstände (Prölss in Prölss/Martin, § 19 Rn. 5 m.w.N).

Indizierende Umstände sind Tatsachen, die auf bestimmte, für den Versicherungsfall ursächliche Gefahrumstände hindeuten wie z.B. Krankheitssymptome (OLG Köln v. 20.6.1991 – 5 U 83/89 , r+s 1991, 354 zu erhöhten Leberwerten).

Jedoch sind tatsächliche Umstände, die zwar kausale Voraussetzung für die Entwicklung eines gefahrerheblichen Umstandes sind, aber von dem eigentlichen Gefahrumstand noch „weit entfernt" sind und nicht ausdrücklich abgefragt werden, i.d.R. (noch) nicht gefahrerheblich ((Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung
3. Aufl. 2014, Kapitel O, Rn. 19).

Ein erhöhter Wert, der gegebenfalls einmal auf eine Krebserkrankung hindeuten könnte, ist nach dieser Definition als "weit entfernt" nicht gefahrerheblich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 10. März 2015 | 14:20

Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,

nochmals vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort, von Ihnen auf meine Frage (siehe oben).

Jetzt habe ich noch eine Frage zu der Definition "weit entfernt"

ich habe jetzt etwas im I-Net recherchiert, und bin auf diese Seite gestoßen die ein "MGUS" beschreibt und deren Folgen, der Arzt hatte mir ja auch schon einiges gesagt.

Die Monoklonale Gammopathie Unklarer Signifikanz (MGUS) ist für sich keine Krankheit, sondern eine Labordiagnose. Bei der Monoklonalen Gammopathie Unklarer Signifikanz (MGUS) sind im Blut vermehrt Immunglobuline nachweisbar. Diese Immunglobuline sind monoklonal, d. h. sie entstammen einem einzelnen Klon. Die betroffenen Personen haben keine Krankheitszeichen. Der Ausdruck MGUS wurde 1978 von Kyle geprägt und löste die bisherige Bezeichnung „benigne Gammopathie" ab. Die monoklonalen Immunglobuline sind als so genanntes „Paraprotein" oder M Protein nachweisbar. Die aktuelle Definition wurde von der International Myeloma Working Group festgelegt, siehe Tabelle 1.
1: Definition der Gammopathie Unklarer Signifikanz (MGUS)

MGUS kann die Vorstufe einer bösartigen Erkrankung von Zellen des Immunsystems sein, z. B. Multiples Myelom, Morbus Waldenström oder ein anderes Non Hodgkin Lymphom.

Eine MGUS findet sich bei 1-3% von Personen im Alter über 50 Jahre. Die Häufigkeit steigt mit dem Alter. Männer sind etwas häufiger als Frauen betroffen. Das Risiko ist erhöht für Personen mit Verwandten ersten Grades, bei denen eine MGUS nachgewiesen wurde.
Monoklonale Gammopathie Unklarer Signifikanz (MGUS)
2 Verlauf

Das Risiko für den Übergang von einer MGUS in ein Multiples Myelom liegt bei 1 - 1,5 % pro Jahr. Allerdings ist das Risiko nicht für alle Betroffenen gleich hoch. Der wichtigste Risikofaktor ist die Höhe des Paraproteins oder M-Proteins, also des krankhaften Eiweiß. Patienten mit einem M-Protein über 25 g / l haben ein Risiko von 50 %, dass sich innerhalb von 20 Jahren eine bösartige Krankheit entwickelt. Für Patienten mit einem M-Protein unter 5 g / l liegt das Risiko nur bei etwa 15 %.

Die Monoklonale Gammopathie Unklarer Signifikanz (MGUS) ist keine Krankheit, sondern eine Veränderung in den Blutwerten. Sie wird nicht behandelt.

Ich hoffe hier passt die Definition "weit entfernt" auch noch, ich bin der Ansicht ja, bin mir aber dennoch unsicher.

Ich hoffe Sie könne mir diese Rückfrage beantworten

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. März 2015 | 17:42

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Als Nicht-Arzt kann ich Ihnen keine Auskunft zu dem Krankheitswert geben.

Inwieweit nun hier "weit entfernt" oder nicht, kann Ihnen wahrscheinlich nur der Arzt oder im Rahmen einer anonymen Riskovoranfrage bei dem Versicherer Gewissheit verschaffen, zumal die verschiedenen Gesellschaften unterschiedliche Annahmerichtlinien haben.

Nach der Rechtsprechung erhöhte Leberwerte bei Lebensversicherungen bereits ein Umstand, der gemeldet werden muss.

Ob eine Vorstufe von Krebs darunter fällt, bei der nicht sicher ist, ob sie ausbricht, vermag ich nicht abzuschätzen.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen auf diese spezielle , medizinische Frage keine exakte Antwort geben kan.

Aus meiner Erfahrung mit BU-Versicherern suchen die jeden Strohhalm, um sich aus der Leistungspflicht zu drücken.

Mit freundlichen Grüßen

Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 9. März 2015 | 10:15

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