ich habe damals eine Scheidungsfolgevereinbarung notariell abgeschlossen. Hierin wird auch der Kindesunterhalt geregelt.
Es ist auch festgelegt das die Unterhaltsleistungen gemäß § 232 ZPO
abgeändert werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich ändern.
Mein Sohn fängt jetzt im August eine Ausbildung an und im Januar wird er 18 Jahre alt.
Ist eine Änderung des Kindesunterhalt nur gerichtlich möglich oder gibt es auch einen aussergerichtlichen Weg den Kindesunterhalt in der Scheidungsfolgevereinbarung zu ändern.
ich bedanke mich für Ihre online- Anfrage, zu der ich Ihnen mitteile, dass Sie die materiell-rechtlichen Wirkungen der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung grundsätzlich auch durch eine außergerichtliche Einigung mit dem Unterhaltsberechtigten aufheben können und erst nach dem Scheitern entsprechender Bemühungen eine Abänderungsklage auf Anpassung des Unterhaltstitels nach § 323 ZPO
erheben müssen. Um verbindliche Regelungen für den Unterhaltsberechtigten wie auch den Unterhaltsverpflichteten zu treffen, sollte der Vergleich mit anwaltlicher Hilfe aufgesetzt und notariell beurkundet werden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin