Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit die Verträge sich widersprechende Klauseln haben, heben sie sich gegenseitig auf. Wenn allerdings nur in einem Vertrag der Verzicht auf rechtliche Schritte enthalten, der andere Vertrag hierzu aber gar keine Regelung trifft, müsste im Zweifel per Auslegung im Sinne der §§ 133
, 157 BGB
bestimmt werden, inwieweit diese Klausel zwischen den Beteiligten Wirksamkeit entfaltet. Nach Ihrer Schilderung wird man hier aber eher davon ausgehen können, dass aufgrund der späteren Unterzeichnung "Ihres" Rücknahmevertrages der konkrete Verzicht auf weitere rechtliche Schritte unwirksam ist.
Allerdings sehe ich zumindest nach Ihrer kurzen Schilderung dennoch nur geringeChancen, die von Ihnen genannten Ansprüche rechtlich durchzusetzen. Wenn dem Verkäufer nicht nachweisbar eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde, besteht regelmäßig kein Kostenerstattungsanspruch bei eigenmächtiger Beauftragung einer anderen Werkstatt. Auch ein Anspruch auf Nutzungsausfall, Mietwagen etc. besteht in der Regel nicht, da § 439 BGB
insoweit die Nacherfüllung abschließend regelt. Lediglich bei einer schuldhaften Pflichtverletzung des Verkäufers, die über den konkreten Mangel des Fahrzeugs hinausgeht, wären Ersatzansprüche denkbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank für Ihre Einschätzung des Falls.
Aber eigentlich liegt hier doch schon ein Betrugsverdacht vor, wenn der Verkäufer einen Fehler im Speicher löscht aber nicht repariert!
Ich denke das ich in der Sache trotzdem nicht klagen werde, da es den Aufwand nicht wert ist und der Verkäufer mittlerweile auch enschüchternde Drohungen ausgestoßen hat.
PS: Das Fahrzeug steht mittlerweile wieder im Internet zum Verkauf als TOP in Ordnung aber ich bin mir sicher inklusive von 8 relevanten defekten die im aktuellen Angebot wieder nicht beschrieben sind.
Mit besten Dank!
Ein dazu-Lernender
Vielen Dank für die weiteren Informationen.
Wenn tatsächlich der Verkäufer die Fehlermeldung selbst gelöscht hat und Ihnen dies vorsätzlich verschwiegen bzw. unwahre Angaben gemacht hat, um einen höheren Kaufpreis zu erzielen, dürfte tatsächlich der Betrugstatbestand erfüllt sein. Es wäre dann zu überlegen, eine Strafanzeige zu erstatten (um auch einen potentiellen neuen Käufer zu schützen) und ggf. auch weitere zivilrechtliche Ansprüche zu prüfen. Wenn der Verkäufer aber als unberechenbar einzustufen ist und evtl. auch unrechtmäßige Gegenmaßnahmen zu erwarten sind, sollte natürlich abgewogen werden, ob man sich weiter mit ihm "rumärgern" möchte oder die Sache lieber abhakt und sich angenehmeren Dingen widmet.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt, Oldenburg