Öffentlich-rechtliche Namensänderung (Sammelname)

| 19. Februar 2015 13:05 |
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Familienrecht


Beantwortet von


15:34

Guten Tag,

ich habe vor einigen Jahren meinen Nachnamen ändern lassen auf Basis einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung. Es gab also einen triftigen Grund, der die Änderung erlaubt hat.

Nun möchte ich diese wieder rückgängig machen bzw. mir ist bekannt, dass dies einer neuen öffentlich-rechtlichen Namensänderung entspricht. Meiner Auffassung nach sollte das möglich sein, da ich jetzt einen sogenannten Sammelnamen habe, der auch unter Nr. 34 NamÄndVwV gelistet ist.

Mit diesem Argument war ich bei der zuständigen Behörde (eine andere als bei der ersten Namensänderung), doch dort wurde ich abgewiesen. Die Begründung war, dass ich meinen Namen bereits schon einmal geändert habe und den nicht einfach wieder zurückändern könne.

Welche Vorgehensweise halten Sie für ratsam, dass ich wieder an meinen alten Namen komme?

Besten Dank.

19. Februar 2015 | 14:13

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


ein Rückgängigmachen der ersten Namensänderung ist nicht möglich; wie Sie schon zutreffend erkannt haben, bedarf es eines erneuten Antrages einer Namensänderung.


Dabei können Sie dann beantragen, dass der jetzige, neue Name in den alten ursprünglichen Namen geändert wird.


Allerdings gibt es dabei das Problem, dass nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ein wichtiger Grund für die Änderung bestanden hat, also der Name, den Sie nun wieder wünschen, damals nicht haltbar und Grund für die erste Namensänderung gewesen ist.

Dann aber kann natürlich dieser neue (alte) Name abgelehnt werden, weil der Grund namensspezifisch immer noch bestehen dürfe – Sie müssten also nachweisen können, dass der damalige Grund nun entfallen ist.


Diese Darlegung (der damalige berechtigte Grund der ersten Namensänderung ist entfallen) obliegt Ihnen und das muss begründet werden können.


Warum bei der ersten Namensänderung allerdings ein Sammelname zugelassen worden ist, ist mir eigentlich schleierhaft, da ohne besondere Gründe (die Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht zu entnehmen sind) so ein Sammelname eigentlich nicht das Ergebnis der damaligen Namensänderung hätte sein dürfen.

Aber insoweit können Sie dieses zu Ihrem Vorteil als Grund heranziehen, müssen aber dann eben darlegen können, dass der Grund der alten, ersten Namensänderung nicht besteht und auch nicht wieder bestehen könnte.


Dann dürfte einer erneuten Namensänderung eigentlich nichts im Wege stehen und bei einer Ablehnung sollten Sie dann die Rechtsmittel bis hin zur gerichtlichen Entscheidung nutzen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 19. Februar 2015 | 15:18

Aber es ist richtig, dass der Sammelname alleine schon einmal zu einer erneuten Namensänderung berechtigt, d.h. ich könnte einfach auf das NamÄndVwV verweisen?

Die Frage, die dann noch offen bleibt, ist, ob ich den alten Namen wieder annehmen kann?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Februar 2015 | 15:34

Sehr geehrter Ratsuchender,


das sehen Sie richtig, da nach Nr. 34 der genannten Vorschrift bei einem Sammelnamen keine konkrete Verwechslungsgefahr glaubhaft gemacht werden muss; die Verwechslungsgefahr wird dann unterstellt und diese Gefahr ist dann der wichtige Grund für die Namensänderung.


Eine Änderung wird also schon möglich sein.


Allerdings kann es zweifelhaft sein, ob Sie zum Ursprungsnahmen zurückkehren können, solange Sie eben den damaligen Grund nicht entkräften können.

Ob Sie also den alten Namen wieder annehmen können, hängt davon ab

welchen Grund es damals für die erste Änderung gegeben hat,
ob dieser Grund zwischenzeitlich entfallen ist und
ob keine Gefahr besteht, dass dieser Grund erneut auftritt.


Das lässt sich nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung so nicht im Rahmen der Erstberatung beantworten, denn den Grund kennen nur Sie.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 19. Februar 2015 | 17:30

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Stellungnahme vom Anwalt:

Vielen Dank für die Bewertung und vielGlück bei der weiteren Namensänderung. .... MfG RA Thomas Bohle, Oldenburg

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