Geltendmachung von Zinsen in Bereich Vermietung und Verpachtung

17. Februar 2015 11:52 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


14:37

Im Jahre 2011 musste ich ein bereits seit über 20 Jahren bestehendes Schweizer Franken Darlehn zur Finanzierung einer Immobilie in ein Euro Darlehn konvertieren. Dabei entstand ein höherer Verlust. Der seinerzeit finanzierte DM- bzw. Eurobetrag erhöhte sich auf etwa den 1,5 fachen Betrag des Ursprungsbetrages. Vom BFH geklärt, und auch auf dieser Seite bereits beantwortet, wurde, dass der zusätzliche Finanzierungsbetrag nicht direkt als Ausgabe steuerlich geltend gemacht werden kann.
Bisher hier scheinbar unbeantwortet und auch sonst nicht geklärt ist nun die Frage, was mit den Zinsen dieses neuen, höheren Darlehns passiert. Sind diese voll abzugsfähig im Bereich V und V oder nur in anteiliger Höhe des Ursprungsdarlehns? Hinweis: Die Immobilie ist ein reines privates Vermietungsobjekt (Wohnbau), gehört also keiner Gesellschaft. Versteuert wird nach Überschussrechnung.

Kann jemand diese Frage beantworten bzw. liegen jemandem Urteile zu diesem Thema vor?

17. Februar 2015 | 13:09

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich können Sie die Kosten der Finanzierung als Ausgabe im Rahmen der Überschussrechnung angeben und gewinnmindernd geltend machen.
Zunächst sehe ich hier keine Gründe dafür, dass auch bei einer entsprechenden Erhöhung der Zinsen eine Berücksichtigung nicht möglich sein sollte.
Dies könnte lediglich dann der Fall sein, wenn ihnen andere Möglichkeiten gegeben gewesen wären, hier die Finanzierung abzuändern.
Solche kann ich zunächst aus Ihrer Fragestellung nicht entnehmen.
Davon dürfte durchaus zu unterscheiden sein, dass die einmalige Erhöhung des Darlehensbetrages aufgrund der Währungsumstellung nicht sofort absetzbar ist. Auch hier dürfte nur der entsprechende Darlehensbetrag, so wie Sie bereits dargestellt haben im Rahmen der jeweiligen Abzahlungszeiträume zu berücksichtigen sein.
Die Zinsen dürften allerdings grundsätzlich wie bei einem ganz normalen Darlehen weiter zu berücksichtigen sein, wenn eben keine Mutwilligkeit Ihrerseits zur Erhöhung der Zinsen beigetragen hat und auch weiterhin eine Wirtschaftlichkeit des Vermietungsobjektes dahingehend vorhanden ist, dass auch tatsächlich Einnahmen und Gewinne erzielt werden.
Gerne können Sie den Verlauf der Angelegenheit, insbesondere auch gegebenenfalls die hier gegebene Antwort auf die Umstellung des Darlehens noch einmal erläutern oder darstellen.
Auch können Sie weitere Konkretisierungsfragen im Rahmen der Nachfragefunktion stellen.
Zunächst empfehle ich Ihnen aber grundsätzlich die entsprechenden höheren Zinsen in der Steuererklärung geltend zu machen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 17. Februar 2015 | 13:42

Die Geltendmachung wurde versucht. Das Finanzamt sieht es anderes, obschon mir seinerzeit keine Alternative blieb, als die Umfinanzierung!

Man sieht hier eine Änderung des Veranlassungszusammenhangs, außerdem war mir sehr wichtig zu klären, ob diese Frage schon einmal gerichtlich konkret geklärt wurde. Denn das wäre für das Finanzamt wohl der einzige Grund von seiner Meinung abzusehen und die Zinsen anzuerkennen. Alternativ wäre sonst nur der Klageweg, der aktuell aber nicht eingeschlagen werden soll.

Sind sie in ihrer Kanzlei im Bereich Steuerrecht entsprechend vernetzt? Haben sie Infos zu dieser Frage?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Februar 2015 | 14:37

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, und entschuldigen Sie bitte, dass sich diese erst jetzt terminbedingt beantworten kann, wenn auch letztlich nicht vollständig.
Ich würde sie dazu bitten, mir gegebenenfalls die Unterlagen hinsichtlich der konkreten Transaktionen und gegebenenfalls auch der entsprechende Antwort in Bezug auf die zu Grunde liegende Darlehensumwandlung über zu übersenden.
Den weiteren Verlauf würde ich Ihnen sodann direkt an ihre hier angegebene E-Mail-Adresse übersenden und würde zu Beginn der Woche noch einmal eine entsprechende Recherche mit gegebenenfalls rechtlichen Begründungen und Urteilen übersenden.
Auch würde es helfen, wenn Sie mir kurz sodann als Antwort per E-Mail die Argumentation des Finanzamtes darstellen könnten, damit ich prüfen kann ob diese in diesem Fall korrekt wäre.
Für Ihre Zuarbeit und Geduld danke ich Ihnen und verbleibe bis dahin mit freundlichen Grüßen

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