Verkauf

7. Februar 2015 23:47 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Grema

In Ebay habe ich mein Auto verkauft mit der Funktion bieten und Sofortkaufpreis.
Zwei Bieter haben 1 Stunde vor Ablauf über den Sofortkaufpreis geboten.
Der zweithöchstende Bieter hat das Angebot zurückgenommen, damit rutsche das Höchstgebot am Ende um 4000 Euro nach unten. Ich vermute das beide Profile vom gleichen Nutzer sind bzw. ein Kumpel mitgeboten hat und das Angebot stornierte.
Steht mir Schadenersatz wegen der Rücknahme zu? Und besteht jetzt ein gültiger Kaufvertrag auch wenn ich Betrug vermute?Angabe der Rücknahme war angeblich ein Tippfehler. Aber das Gebot das abgegeben wurde, hatte ganz andere Zahlen als das bisherige

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach Ihren Schilderungen liegt der Verdacht nahe, dass Sie das Opfer einer bekannten Masche, der so genannten „Gebotsabschirmung" geworden sind.

Eine solche Gebotsabschirmung ist unzulässig und strafbar, mit der Folge, dass Ihnen auch grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen den oder die Täter zustehen.

Das große Problem dabei ist es jedoch regelmäßig, den Nachweis zu erbringen, dass zwei Personen in betrügerischer Absicht zusammengewirkt haben oder eine Person gar einen zweiten „Fake-Account" hierfür unterhält.

Wenn hierfür nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, etwa wenn die Person häufig kurz vor Schluss ihr Angebot zurückzieht (ist für die vergangenen 90 Tage im Profil sichtbar) und / oder gar mehrmals beide Accounts in derselben Auktion involviert waren, wird ein solcher Nachweis kaum gelingen können.

Zur Aufklärung des Sachverhalts sind Sie selbst gar nicht in der Lage, sodass Ihnen, wenn Sie den Fall verfolgen möchten, nur übrig bleibt, Strafanzeige gegen die Person zu erstatten. Sollten die Ermittlungen ein strafbares Verhalten bestätigen, wird es für Sie leicht möglich sein, anhand der im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse auch zivilrechtlich gegen die Person vorzugehen und Schadensersatz zu verlangen.

Allerdings sind solche Ermittlungserfolge wirklich die Ausnahme. In den meisten Fällen wird eine Strafbarkeit jedoch leider nicht nachweisbar sein.

Gelingt der Nachweis eines betrügerischen Vorgehens nicht, muss auch von einem wirksamen Vertrag mit dem Höchstbietenden ausgegangen werden. In einem Zivilprozess würden Sie aller Voraussicht nach zur Übereignung des Fahrzeuges an den Käufer verpflichtet werden, da die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtbestehen des Vertrages oder eines Schadensersatzanspruchs gegen den Bieter bei Ihnen liegt. Alleine das Gefühl, das Opfer einer (naheliegenden) Masche geworden zu sein, wird Ihnen nicht reichen. Nur wirklich konkrete und plausible Anhaltspunkte und Tatsachen helfen hier weiter.

Insgesamt muss ich Ihnen leider die ernüchternde Auskunft geben, dass die Erfolgsaussichten für Sie als nur gering einzustufen sind, sollten nicht konkrete Anhaltspunkte für das betrügerische Vorgehen sichtbar sein. Hier wird schlicht in unzulässiger Weise eine Schwäche im Gebotssystem eBay ausgenutzt, was jedoch kaum nachweisbar ist.





Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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