Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei einem Rücktritt ist die empfangene Sache in dem Zustand wieder zurückzugeben, in der Sie sie erhalten haben.
§346 BGB
: 1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Sollte das nicht mehr möglich sein, hätten Sie Wertersatz zu leisten (Abs. 2):
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Die neu gekauften Teile dürfen Sie wieder austauschen gegen die alten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht
Guten Tag,
leider hat mich Ihre Antwort nicht wirklich weitergebracht. Vielmehr habe ich den Eindruck, dass hier lediglich ein paar Zeilen aus den mir bereits bekannten Gesetzestexten kopiert wurden, ohne auf meine beschriebene Individuelle Situation einzugehen. Die alten Teile, welche durch neue Teile üblicherweise im Laufe der Monate getauscht wurden, werden weder gesammelt noch sind Sie vorhanden. Einige Teile sind wie beschrieben auch gerade in Bearbeitung bei Fachwerkstätten. Wie soll dann ein Fahrzeug wieder so zurückgegeben werden können, wie man es bekommen hat? Der Verkäufer hat doch mit seiner für mich arglistigen Täuschen dieses Problem erst verursacht.
Nach einhelliger Rechtsauffassung, sind aufgrund der bereits fortgeschrittenen Restaurationskosten grundsätzlich alle fehlgeschlagenen Aufwendungen zu ersetzen sind, die im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages getätigt wurden und den Verkäufer bei der Rückabwicklung bereichern (Vorteilsausgleich). Solche Aufwendungen sind besonders dann vom Verkäufer zu ersetzen, wenn sie der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen und zu einem höheren Gebrauchswert geführt haben.
So etwas kann ich bereits hilfreich und kostenlos im Internet nachlesen und hätte mir eine substantiell hilfreichere Antwort gewünscht.
Das ist nunmal die Gesetzeslage und daher habe ich Sie zitiert - auch wenn Sie das in Ihrem konkreten Fall nicht als fair empfinden, es ist nunmal so - Sie müssen die Maschine so herausgeben. Haben Sie die Teile nicht mehr, dann ist das nicht die Schuld des Verkäufers. Sie haben sich auf die Rückgabe eingelassen - und dann muss die Sache eben so zurückgegeben werden. Können Sie das nicht mehr - das steht ja ganz klar in Abs. 2, den ich Ihnen kopiert habe, müssen Sie dem Verkäufer Wertersatz leisten.
Wenn Sie die Teile nicht austauschen können, dann können Sie Aufwendungen gelten machen, das ist richtig, ABER: Sie müssen beweisen, dass diese notwendig waren und dem Erhalt dienten.
Ich hätte an Ihrer Stelle auch nicht den Rücktritt gewählt, sondern die Minderung, aber das haben Sie ja nun durch das Akzeptieren des Rücktritts ausgeschlossen. Zudem ist Arglist etwas ganz anderes, dann fechten Sie den Kaufvertrag an sich an - Sie haben aber nicht von Arglist gesprochen sondern von Rücktritt aufgrund der Mängelgewährleistung. Das sind 2 verschiedene Rechtsgründe.