Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich bestimmt der Inhalt eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses Umfang von Durchsuchung und Beschlagnahme. Achten Sie darauf was in dem Beschluss genau steht. Der Beschlagnahme unterliegen nur die Gegenstände die in dem Beschluss auch genannt sind.
Es wäre angebracht die Unterlagen der anderen Firma (Ltd.) ausreichend zu Kennzeichnen und unter Umständen separat unterzubringen um Probleme direkt im Vorfeld zu vermeiden.
Wichtige Geschäftsunterlagen die der Beschlagnahme unterliegen können Sie mit Hinweis auf den Fortgang des Geschäftsbetriebes Kopieren. Für EDV – Anlagen bietet es sich an die Beamte insofern zu unterstützen, dass diese eine Kopie der Datenträger erstellen können und somit die Geräte mit den Originaldaten vor Ort verbleiben.
In jedem Fall sollten Sie sich im Falle einer Durchsuchung unverzüglich mit Ihrem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Es wäre von Vorteil wenn dieser bei einer etwaigen Durchsuchung vor Ort wäre.
Weiter ist zu beachten, dass Ermittlungsbeamte die Unterlagen nur sichten aber nicht lesen dürfen. Dies Recht verbleibt bei der Staatsanwaltschaft. Im Falle von vertraulichen Unterlagen können Sie unter Umständen auf eine Versiegelung dieser hinwirken. So stellen Sie sicher, dass kein Unbefugter diese Unterlagen liest.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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Vielen Dank,
das würde also bedeuten, wenn ich die Rechner ect. an die Limited rechtsgültig verkaufe - natürlich unter Berücksichtigung aller handelsrechtlichen und insolvensrechtlichen Vorgaben, dieses anhand der kaufverträge nachweise, so können diese nicht beschlagnahmt werden, wenn gegen die Ltd. kein Beschluss besteht?
Sehr geehrter Fragesteller,
das haben Sie weitgehend richtig dargestellt. Sie sollten jedoch vorsorglich für eine eindeutige Unterscheidbarkeit - evt. durch räumliche Trennung - sorgen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt