Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Anfrage unterstelle ich, dass sich die geschilderten Vorgänge bereits zugetragen haben und nicht anwaltlich begleitet wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, wurde ich Ihnen dringend die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts empfehlen, da in einzelnen Schritten Gestaltungsmöglichkeiten vorhanden wären. Weiter unterstelle ich, dass keine – oben nicht erwähnten – Verträge/Vereinbarungen geschlossen wurden. Weiter ist zu unterstellen, dass es sich tatsächlich jeweils um eine GbR handelte, also nach Art und Umfang der Tätigkeit kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich war (ansonsten handelt es sich um eine OHG).
In Ihrer Schilderung sind 3 Stadien auseinander zu halten:
1. Haftungssituation CDE-GbR
Für alle Verbindlichkeiten der CDE-GbR haftet zunächst jeder Gesellschafter. Nun sieht das Gesetz für die OHG eine Begrenzung der Haftung bei Auflösung der Gesellschaft in § 159 HGB
vor. Diese Vorschrift wird jedoch auch für eine GbR analog angewandt, allerdings mit einer Besonderheit. Nach § 159 Abs. 2 HGB
gilt die fünfjährige Nachhaftungsbegrenzung ab dem Tag der Eintragung der Auflösung im Handelsregister. Da die GbR jedoch nicht im Handelsregister eingetragen sein kann, kann auch die Auflösung nicht eingetragen werden. Entsprechend stellt man bei der GbR auf die Information des entsprechenden Gläubigers (hier: A) ab. Wurde A nicht informiert, so hilft ggf. ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2007, wonach auch die positive Kenntnis des Gläubigers von der Auflösung der GbR die Frist beginnen lässt, vgl. BGH, Urteil vom 24. 9. 2007 - II ZR 284/05
.
Allerdings ist hier auch deutlich anzumerken, dass nach § 159 Abs. 3 HGB
die Frist bei später entstehenden Ansprüchen auch erst mit Fälligkeit des Anspruches beginnt. Dies wäre meines Erachtens hier ab dem spätesten Zeitpunkt in dem eine Übernahme der weiteren Räumlichkeiten vereinbart wurde.
2. Änderung durch Fortführung durch C
An dieser Haftungssituation ändert sich durch die Fortführung durch C zunächst nichts. Bei dem jetzigen Betrieb durch C handelt es sich um ein neues Rechtssubjekt. Dieses neue Rechtssubjekt tritt nicht automatisch in die bestehenden Verträge der CDE-GbR ein. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Vertragsübernahme vereinbart wurde. Im Rahmen dieser Vereinbarung hätte man m Verhältnis zu C eine Haftungsübernahme vereinbaren können.
3. Änderung durch neue CF-GbR
Entsprechendes gilt nun auch für die Gründung der CF-GbR. Allerdings kommt für F eine Haftung für die Verbindlichkeiten des Einzelgeschäfts von C in Betracht, vgl. § 28 HGB
iVm § 128 HGB
analog. Dies ist rechtlich jedoch höchst umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel: 07127/349-1208
Web: https://www.rechtsanwalt-kromer.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Johannes Kromer