Maklerprovision anfechtbar?

24. Januar 2015 23:02 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


10:05

Zusammenfassung

Maklerprovision als echter Vertrag zugunsten Dritter

Bei einem Grundstückskaufvertrag wurde einer Maklerklausel wie folgt eingebaut:

"Dieser Kauf wurde durch XYZ vermittelt. Die Vermittlungsprovision beträgt für den Käufer 3,57% aus dem Kaufpreis."

Einen Maklervertrag gibt es mit uns (Käufer) nicht, es wurden auch keine Leistungen des Maklers erbracht. Ob es einen Vertrag mit den Verkäufern gibt, wissen wir nicht. Uns wurde das Grundstück von einem Bauträger gezeigt, der es zusammen mit einem Haus zu einem Gesamtfestpreis inseriert hatte (Grundstück plus Hausbau mittels Generalunternehmervertrag).

Dazu wurde im Kaufvertrag vereinbart, dass wir die Grundstücksvermessungskosten tragen sollen. Vor Unterzeichnung fragten wir den Makler, wie hoch die seien. Antwort: Nicht viel, vielleicht ein paar hundert Euro.

Die Wahrheit ist, wie sich jetzt rausstellte, die Vermessungskosten betragen mehr als 5.000 Euro. Ob wir den Kaufvertrag für diesen Gesamtpreis abgeschlossen hätten, ist mehr als zweifelhaft. Der vom Bauträger inserierte Gesamtpreis ist damit natürlich auch um 5.000 Euro übertroffen.

Fragen:

1) ist die Maklerklausel ein Vertrag zu Gunsten Dritter gemäß 328 BGB?
2) ist die Provision wegen 654 BGB verwirkt ?
3) Haftet der Bauträger für den inserierten Gesamtpreis, auch wenn der Grundstückskauf unabhängig vom Hausbau war?

Danke im Voraus!

24. Januar 2015 | 23:36

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Ja, in der Regel stellt diese Maklerklausel einen sogenannten Vertrag zugunsten Dritter dar, § 328 BGB .

Dieses hat der Bundesgerichtshof schon höchstrichterlich derart entschieden:
"Eine in einem Grundstückskaufvertrag enthaltene Bestimmung, dass der Käufer die Provision des Maklers zu tragen habe, kann ein echter Vertrag zugunsten eines Dritten sein und einen unmittelbaren Anspruch des Maklers gegen den Käufer begründen."

Vgl. BGH, Urteil vom 12. 3. 1998 - III ZR 14–97

2.
§ 654 BGB - Verwirkung des Lohnanspruchs - regelt:

"Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist."

Die auf den ersten Blick einfach zu handhabende Norm ist in Bezug auf Ihren Anwendungs- bzw. Schutzbereich leider nach der Rechtsprechung und Literatur nicht derart einfach, sondern komplizierter.

Anhaltspunkte liegen bei Ihrem Fall nicht dafür vor:
Denn dazu müsste eine wie auch immer geartete Treuepflichtverletzung vorliegen, was hier mangels entsprechender Anhaltspunkte ausscheidet.

Die Falschangabe des Maklers bez. der Kosten aber zu einer anderweitig geregelten Haftung führen, ist aber noch keine Treuepflichtverletzung Ihnen gegenüber.

3.
Ob hier aber in der Tat der Gesamtpreis überschritten wurde, muss nach den Verträgen ausgelegt werden, denn diese Vermessungskosten kann eine davon zu trennende Position darstellen, zumal Sie wohl gesondert aufgeführt ist.

Teilen Sie mir dazu am besten im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion Näheres dazu mit, wo das im Vertrag genau steht usw., wo der Gesamtpreis steht etc.

Aber nach meinem ersten Dafürhalten könnte durchaus - so oder so - eine Aufklärungspflichtverletzung seitens des Maklers und/oder des Verkäufers sich dahingehend ergeben.

Die Frage ist jedoch, ob das den restlichen Vertrag berührt, was eher zu verneinen sein wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 24. Januar 2015 | 23:52

Sehr geehrter Herr Hesterberg,

danke für Ihre schnelle Antwort.

Das Angebot für Grundstück und Haus wurde 1:1 wie hier veröffentlicht:

http://home.immobilienscout24.de/28PRw/expose/77740024

Dann wurde uns nach Kontaktaufnahme überraschenderweise erklärt, dass Grundstücksverkauf und Generalunternehmervertrag separat sind und in dem Grundstückskaufvertrag wurden dann die Vermessungskosten als vom Käufer zu tragen reingeschrieben.

Die Gesamtkosten von 895.000 sind Grundstück plus Generalunternehmervertrag zum Hausbau, dazu kommen jetzt eben noch diese 5.000 Euro Vermessungskosten, die in diesem Angebot nirgends erwähnt wurden.

Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Januar 2015 | 10:05

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre weitere Info. Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:

Das Angebot ist zwar ggf. auch mitentscheidend für eine (vor-)vertragliche Haftung, aber letztlich wird ja der Vertrag über die Immobilie beim Notar abgeschlossen, wobei dieser gesetzlich verpflichtet ist, beiden Vertragsparteien ein Kaufvertragsentwurf 14 Tage mindestens vor dem Notartermin zukommen zu lassen.

Vor diesem Hintergrund wird meines ersten Erachtens die Haftungsfrage schwer werden, also hier diese zu bejahen.

Es müsste also ein darüberhinaus liegendes täuschendes Verhalten des Maklers bzw. Verkäufers vorliegen.

Sie sollten erwägen dieses nochmals anwaltlich prüfen zu lassen, angesichts der Höhe dieser Kosten.

Ich kann Ihnen da leider nur eine Erstauskunft geben und eine Haftung halte ich leider für eher unwahrscheinlich - zu meinem Bedauern.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt

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