Abschlusszahlung gefordert aber noch offene Leistungen

19. Januar 2015 11:42 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

wir haben nun die 2. Mahnung über die Abschlusszahlung zu unserem Hausbau bekommen. Eine 1. Mahnung oder Zahlungserinnerung gab es gar nicht. Es geht um folgendes: Die Abschlusszahlung in Höhe von 2.500,00 € ist laut Vertrag bei Estrichlegung und Übergabe des Objektes zu bezahlen. Es ist laut Bauvertrag eine förmliche Übergabe vereinbart. Es waren zwischenzeitlich auch förmliche Übergaben vereinbart, die nicht stattgefunden haben! Nun wurden verschiedene Dinge noch nicht erledigt und auch hat noch keine Übergabe stattgefunden, sodass wir die Abschlusszahlung noch nicht geleistet haben.

Meine Frage ist nun ob wir uns im Recht befinden mit unserer Vorgehensweise? Wir sind bereits ins Haus eingezogen, auch wenn noch Kleinigkeiten gefehlt haben und keine Übergabe erfolgt ist. Nun ist es so das wir Arbeiten wie zum Beispiel die Haustür innen einputzen selbst erledigt haben, da ewig niemand kam um das zu machen. Des weiteren ist ein vereinbarter Blower-Door-Test noch nicht erfolgt. Wir sind nun der Meinung, das der Blower-Door-Test erst erfolgen sollte und dann die Übergabe, damit eventuell auftretende Mängel noch beseitigt werden sofern es Mängel der Arbeiten der Baufirma sind (wir haben sehr viel Eigenleistung erbracht). Nach Übergabe würden wir dann den Restbetrag begleichen. Des Weiteren wäre es noch wissenswert ob wir für Arbeiten die wir letztendlich in Eigenleistung erbracht haben einen angemessenen Teil des Geldes noch abziehen können?

Vielen Dank,

N. Veit

19. Januar 2015 | 12:33

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


zunächst muss der Vertrag und die entsprechende Vertragsklausel zur Zahlung der Rate unbedingt geprüft werden.

Sollte dort die häufig verwendete Klausel

"Letzte Rate nach vollständiger Fertigstellung"

verwendet worden sein, müssen nicht nur sämtliche Arbeiten erbracht sein müssen, sondern es dürfen auch keine Mängel vorhanden sein - ich verweise dazu auf

http://ra-bohle.blog.de/2014/12/10/letzte-rate-vollstaendiger-fertigstellung-19826099/

Dann könnten Sie die Restzahlung zurückhalten.


Ansonsten könnte es doch einige Probleme geben, denn auch der Einzug kann eine Abnahme darstellen, selbst wenn das nicht besonders schriftlich fixiert worden ist. Ob das allerdings bei Ihnen zutrifft oder aber tatsächlich eine förmliche Abnahme vereinbart worden ist, kann wieder nur durch Vertragsprüfung festgestellt werden.

Problematisch sind weiter die von Ihnen selbst durchgeführten Arbeiten, da Sie erst dann Ansprüche geltend machen können, wenn Sie ordnungsgemäß die Firma zu diesen Arbeiten aufgefordert haben und eine von Ihnen gesetzte angemessene Frist verstrichen ist - allein das monatelange "Nichterscheinen" reicht aber nicht aus, einen Selbstvornahme durchzuführen.

Sollten allerdings solche Fristen ergebnislos verstrichen sein, könnten Sie auch die Kosten der Selbstvonahme grundsätzlich in Abzug bringen. Dabei wäre das Material und ein Stundenlohn von mindestens 8,50 € anzusetzen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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