Sehr geehrter Fragenstellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ein Schutzvertrag / Schutzvertragsklausel sind ebenso bei Kaufverträgen möglich; diese müssen dabei hinreichend bestimmt sein und dürfen nicht unangemessenen benachteiligen; dies ist eine Einzelfallbetrachtung.
2. Sie haben die Möglichkeit ein Vorkaufsrecht zu vereinbaren.
Das Vorkaufsrecht bezeichnet das Recht des Vorkaufsberechtigten - dies sind vorliegend Sie - den Kaufgegenstand - hier das Pferd - vom Käufer zu erwerben, wenn dieser das Pferd an einen Dritten verkauft. Sie würden, nachdem Ihnen gegenüber das Vorkaufsrecht erklärt wurde, dann in den Kaufvertrag eintreten und können auch dinglich wieder Eigentum an dem Pferd erlangen. Die Höhe des „Rückkaufpreises" hängt insbesondere davon ab, was in dem Kaufvertrag zwischen Ihrem Käufer und dem Dritten, an welchen Ihr Käufer verkaufen will vereinbart ist.
3. Das vertraglich vereinbarte Vorkaufsrecht gilt nur zwischen Ihnen und dem Käufer.
Sollte der Käufer das Pferd (z. B. wegen Gewinnerzielungsabsicht) trotz vereinbarten Vorkaufsrecht, ohne Erklärung des Vorkaufsrechtes Ihnen gegenüber, weiterverkaufen, wäre ein solcher Kaufvertrag (zwischen Ihrem Käufer und dem Drittenden) noch wirksam. Sie hätten dann lediglich einen Schadensersatzanspruch gegenüber Ihrem Käufer. Die Höhe Schadensersatzanspruches orientiert sich am vereinbarten Kaufpreis oder aber am Marktwert des Pferdes. Zudem kann zusätzlich in Ihrem Kaufvertrag eine angemessene Vertragsstrafe vereinbart werden; unangemessen wäre z. B. der 20-fache Wert des Pferdes.
4. Sie könnten für diesen Fall ein Rückkaufrecht vereinbaren. Das Rückkaufrecht ist vom Vorkaufsrecht zu unterscheiden. Im Rückkaufrecht können bestimmte Bedingungen vereinbart werden, unter denen dieses (Rückkauf-) Recht ausgeübt werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Stefan Moeser, LL.B., B.A.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wenn ich das richtig verstehe kann man als Vorkaufsberechtigter also nicht rückabwickeln kann sondern lediglich den "neuen" Vertrag übernehmen?
Kann ich denn stattdessen nicht einfach das von Ihnen genannte Rückkaufrecht auch unter der Bedingung vereinbaren dass ich das Tier vorrangig zum ehemaligen Preis zurück kaufen kann wenn der Käufer es verkaufen will?
Oder ist das eine unzulässige Umgehung der Vor
Danke nochmal!
Sehr geehrter Fragenstellerin,
Vorkaufsrecht und Rückkaufrecht sind zwei verschiedene Institute und können grds. nebeneinander bestehen.
Bei Rück-/Wiederkauf gilt:
Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den Wiederkauf.
Beim Wiederkauf ist ein möglicher Ersatz von Verwendungen zu beachten, welchen Sie dann Ihrem Käufer (welcher dann der Wiederverkäufer wäre) ggf. erstatten müssten. Denn nach § 459 BGB
gilt: Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand (hier Pferd) vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist.
Auch ist die Ausschlussfrist des § 462 BGB
zu beachten, wonach das Rück-/Wiederkaufrecht nur drei Jahre nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden kann. Nach diesen drei Jahren würde Ihnen lediglich das Vorkaufsrecht verbleiben; das Rück-/Wiederkaufrecht kann dann nicht mehr ausgeübt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Stefan Moeser, LL.B., B.A.
Ja, beim Vorkaufsrecht treten Sie in den Kaufvertrag ein; eine "Rückabwicklung" ist durch das Vorkaufsrecht also nur beim Verkauf des Pferdes durch Ihren Käufer an einen Dritten möglich. Durch ein zusätzliches Rückkaufrecht haben Sie mehr vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten für Ihr Anliegen.