Sehr geehrter Fragesteller,
natürlich sind Sie der Behörde nicht willkürlich ausgeliefert. Die Behörde muss sich an Recht und Gesetz halten.
Allerdings ist jedes Vorhaben im so genannten Außenbereich grundsätzlich problematisch. Der Außenbereich ist das, was im Prinzio nicht bebaut werden soll. Vorhaben im Außenbereich sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn sie entsprechen einem der sozusagen in dem Katalog des §§ 35 BauGB
genannten Vorhaben. Dabei ist der ja durchaus lange Paragraf inzwischen in der Rechtsprechung intensiv bearbeitet.
Auch Zäune oder sonstige Einfriedungen, erst recht aber Unterstände sind Bauten die im Außenbereich unzulässig sind. Hinzu kommt, dass gerade auch Zäune Naturschutz rechtlich unzulässig sein können.
Ich gehe davon aus, dass die von Ihnen benutzten Flächen nicht in einem Naturschutzgebiet liegen. Gleich an dieser Stelle sei eingefügt, dass ein Vorhaben, das anderweitig genehmigt wurde als Beispiel nicht dienen kann. Es gibt keine Gleichheit im Unrecht, so dass sie sich nicht auf eine ähnliche Anlage in der Nähe berufen können.
Sie betreiben keine Landwirtschaft. Damit entfällt eine Möglichkeit der Privilegierung. Die anderen Vorhaben kommen ersichtlich nicht in Betracht. Allerdings gibt es eine Rechtsprechung, nach dem ein Tierheim im Außenbereich priviligiert sein kann. (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Februar 1968 – X A 987/66
–, juris)
Diese Entscheidung kann Ihnen sicherlich in der Argumentation helfen. Es kommt aber dann letztlich auf die Ausgestaltung an. Als Gegenbeispiel sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg, Urteil vom 20. Mai 2010 – W 5 K 09.869
–, juris genannt.
Wenn der Flächennutzungsplan die Fläche lediglich als Außenbereich darstellt (wobei das nicht recht nachvollziehbar ist), jedenfalls aber kein Naturschutz besteht und auch keine Ausweisung für eine andere ausdrückliche privilegierte Nutzung besteht, dann bestehen durchaus Aussichten, dass Sie die ja nicht intensive Nutzung durch Einfriedungen und Unterstände für die Tiere doch durchsetzen können. Ihr Vorhaben erfordert keine Bauten für eine Wohnnutzung, versiegelt keine Flächen und ist nur ein geringer Eingriff. Das weitere ist eine Prüfung des Einzelfalls.
Sie sollten daher durchaus gegen einen entsprechenden Bescheid Widerspruch einlegen. Allerdings ist es empfehlenswert, einen im Verwaltungsrecht bzw. Baurecht erfahrenen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Antwort
vonRechtsanwalt Jörg Klepsch
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