Kaltwasserabrechnung nach Quadratmeter trotz Vorhandensein eines geeichten Zählers

| 12. Januar 2015 12:01 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


13:17

Zusammenfassung

Darf meine Kaltwasserabrechnung trotz eines geeichten Zählers nach Quadratmetern abgerechnet werden?

Nein. Da Sie eine Wasseruhr besitzen, ist bei Ihnen gemäß § 556a Abs. 1, S. 2 BGB nach Verbrauch abzurechnen. Dies ergibt sich ggf. auch schon aus dem Mietvertrag, wenn dort Abrechnung nach Verbrauch vermerkt ist. Sollte eine andere Abrechnung erfolgen, so können Sie diese gemäß Ihrem tatsächlichen Verbrauch kürzen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit über 10 Jahren wird in unserer Wohnanlage, einem Wohn- und Geschäftshaus mit insgesamt 28 Parteien das Kaltwasser in den Wohnungen, die einen Zähler haben, nach Verbrauch abgerechnet, obwohl, wie die Hausverwaltung immer wieder sagt, das nicht Rechtens sei und ein reines Entgegenkommen ihrerseits sei.
Immer, wenn es (wegen völlig anderer Angelegenheiten) Ärger gibt, wird mir gedroht, in Zukunft nach Quadratmetern abzurechnen, was für mich fast eine Verzehnfachung der Wasserkosten zur Folge hätte. Es erscheint mir auch sehr ungerecht, wenn die Personenzahl pro Wohnung unberücksichtigt bleibt.
Die Wohnanlage besteht aus zwei aneinander gebauten Häusern sehr unterschiedlichen Baujahres, und es gibt für beide Häuser nur eine Zuleitung. Deswegen kann man die Kosten nicht trennen.
Im älteren Haus, so sagt man mir von der Verwaltung immer wieder, sei ein Einbau von Wasserzählern nicht möglich.

1. Frage: Kann das tatsächlich sein, dass es baulich nicht möglich ist? Ist das nicht nur eine reine Kostenfrage?

Die Hausverwaltung sagt, wenn nur eine einzige Wohnung keinen Zähler hat, müsste das gesamte Haus (beide Häuser) nach Quadratmetern abgerechnet werden.

2. Frage: Ist das wahr? Muss sich eine große Mehrheit in dem Fall einer Minderheit beugen? Kann man es erzwingen, dass Wasseruhren eingebaut werden?
Es würde sehr großen Ärger im Haus geben, wenn die Verwaltung einfach und ohne Grund nach so vielen Jahren den Abrechnungsmodus ändern könnte und würde. Eine der Wohnungen ist nur wenige Wochen im Jahr bewohnt. Dort würde es noch härter un ungerechter treffen.

12. Januar 2015 | 12:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Frage: Kann das tatsächlich sein, dass es baulich nicht möglich ist? Ist das nicht nur eine reine Kostenfrage?

Aufgrund dessen, dass Sie eine Wasseruhr besitzen, ist bei Ihnen nach Verbrauch abzurechnen, dies regelt § 556a Abs. 1, S. 2 BGB welcher wie folgt lautet: „Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt." Gegebenenfalls ergibt sich dies auch schon aus dem Mietvertrag, wenn dort Abrechnung nach Verbrauch vermerkt ist. Das ist ohne Ihrer Zustimmung nicht abänderbar. Sollte eine andere Abrechnung erfolgen, so können Sie diese gem. Ihrem tatsächlichen Verbrauch kürzen.

Für das Warmwasser ergibt sich die Abrechnung nach Verbrauch aus § 2 ff. HeizKVO. Es steht beim Warmwasser dann ein Kürzungsrecht nach § 12 HeizKVO i.H.v. 15% pauschal zu oder der Nachweis noch geringeren Verbrauchs kann nachgewiesen werden.


2. Die Hausverwaltung sagt, wenn nur eine einzige Wohnung keinen Zähler hat, müsste das gesamte Haus (beide Häuser) nach Quadratmetern abgerechnet werden.
Frage: Ist das wahr? Muss sich eine große Mehrheit in dem Fall einer Minderheit beugen? Kann man es erzwingen, dass Wasseruhren eingebaut werden?
Es würde sehr großen Ärger im Haus geben, wenn die Verwaltung einfach und ohne Grund nach so vielen Jahren den Abrechnungsmodus ändern könnte und würde. Eine der Wohnungen ist nur wenige Wochen im Jahr bewohnt. Dort würde es noch härter und ungerechter treffen.

Nein, es darf nich nach qm abgerechnet werden, sh. Antwort zu 1, es muss nach Verbrauch abgerechnet werden. Den Einbau der Wasseruhren können Sie nicht fordern, jedoch die Abrechnung nach Verbrauch, da bei Ihnen die Wasseruhr vorhanden ist.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.




Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
---------------------------------------
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)





Rückfrage vom Fragesteller 12. Januar 2015 | 12:39

Ich bin Eigentümer. Es gibt keinen Mietvertrag, der den Abrechnungsmodus regelt. Die Hausverwaltung und auch Urteile der Gerichte sagen aus, dass wenn nicht alle Wohnungen einen Zähler haben, es zulässig sei, nach Quadratmeter abzurechnen.

Was ist in meinem Fall der Grund, dass nach Verbrauch abgerechnet werden muss, obwohl im älteren Haus keine Wasseruhren vorhanden sind?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Januar 2015 | 13:17

Das Sie Eigentümer sind, ging aus dem Sachverhalt nicht hervor. Es müsste dann in einer Eigentümerversammlung ein Beschluss über den Einbau der Wasseruhren gefasst werden. Es ist somit grundsätzlich möglich nach qm abzurechnen. Sofern jedoch ein Beschluss existiert, der die Abrechnung wie bisher festlegt, so kann eine Änderung nicht ohne weiteres erfolgen, nur nach neuen Beshluss.

Bewertung des Fragestellers 13. Januar 2015 | 11:18

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Durch meine unvollständige Fragestellung wurde davon ausgegangen, dass ich Mieter sei. Für einen Mieter wäre die Antwort ein Ausgezeichnet gewesen.

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Ich würde die Anwältin weiterempfehlen und bedanke mich auf diesem Wege für Ihre Bemühungen.

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