Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mit Ihren Angaben lässt sich bedauerlicherweise keine verlässliche Rechengröße für einen Wertausgleich nach der Scheidung ermittelen.
Maßgeblich ist nicht, was das Haus gegenwärtig wert ist oder in welcher Höhe gegenwärtig Restkredite valutieren.
Ihre geschiedene Ehefrau verlangt offenbar Zugewinnausgleich, § 1378 BGB
. Es muss zur Errechnung der Forderung das jeweilige Anfangs- und Endvermögen der Eheleute ermittelt und der jeweilige Zugewinn während der Ehezeit errechnet werden.
Ich gehe davon aus, dass Sie Alleineigentümer des Hauses sind und waren. Ihr Vermögen bei Eheschliessung und auch das Endvermögen sind unbekannt. Bei Ihrer geschiedenen Ehefrau scheint sowohl das End- als auch das Anfangsvermögen gegen null gewesen zu sein.
Sie müssen dann nur Ihren eigenen Zugewinn ermitteln, die Hälfte davon steht Ihrer Ehefrau aus Ausgleichsforderung zu.
Beispiel:
Anfangsvermögen bei Eheschliessung: 50.000,- EUR
Endvermgögen bei Zustellung des Scheidungsantrages: 125.000,-EUR
Zugewinn: 75.000,- EUR
Ausgleichsforderung: 32.000,- EUR.
Sofern doch auch auf der Seite Ihrer geschiedenen Ehefrau ein Zugewinn vorliegt, muss zunächst die Differenz der Zugewinne errechnet und dann die Ausgleichsforderung ermittelt werden.
Sollten Sie sich nicht einigen können, sollten Sie sich um eine anwaltliche Vertretung bemühen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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