Fahrzeug durch geflogenen Gegenstand von LKW beschädigt

14. Juni 2007 21:53 |
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Verkehrsrecht


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Mein Fahrzeug wurde auf der Autobahn durch einen Gegenstand (Stein, Metallteil o.ä.), der von einem LKW entweder stammt oder hochgeschleudert wurde, beschädigt. Beim Überholen des LKW konnten wir (ein Arbeitskollege und ich selbst als Fahrer) den Gegenstand sogar "im Anflug" sehen, ein Ausweichen, Bremsen, etc. war aber nicht mehr möglich. Es gab einen deutlichen Knall, und nach dem Halt auf einem Rastplatz stellte ich eine Beschädigung unter dem rechten Außenspiegel fest, starke Lackabplatzungen bis auf das Blech, Durchmesser der Beschädigung ca. 10cm, starke Kratzer im Spiegelgehäuse. Vorher konnten wir uns noch das Kennzeichen des LKWs bzw. seines Anhängers notieren. Der Verursacher steht damit zweifelsfrei fest. Ich habe den Vorfall bei der Autobahnpolizei gemeldet, diese haben mir auch Anhand des Kennzeichens den Halter zwecks Kontaktaufnahme mitgeteilt. Dazu zwei Fragen.
1. Ist der Halter des LKW zur Schadensregulierung verpflichtet (die Frage entsteht deshalb weil nicht mit Sicherheit gesagt werden kann ob der Gegenstand vom LKW stammt oder nur von diesem hochgeschleudert wurde).
2. Der Schaden entstand auf dem Weg zu einem Kunden meines Arbeitgebers, die Fahrt wurde vom Arbeitgeber angeordnet, das beschädigte Fahrzeug ist aber mein eigenes, da wir bei Kundenbesuchen bis 100km Entfernung private Fahrzeuge nutzen müssen, die Fahrt wird pro gefahrenen Km mit 0,30 Cent vergütet. Kann ggf. mein Arbeitgeber für die Schadensregulierung herangezogen werden falls der Halter des LKW für den Schaden nicht haftbar gemacht werden kann ?

14. Juni 2007 | 22:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Zu 1) Hochgeschleuderte Sachen wie Steine o.ä. gehören zu den allgemeinen Gefahren im Straßenverkehr, denen man sich als Verkehrsteilnehmer aussetzt. Wenn jemand Sachen hochschleudert wird er grundsätzlich nicht dafür nicht aus Verschulden haftbar gemacht. In Frage kommen könnte allerdings ein Haftung des aus LKW-Fahrers aus Betriebsgefahr.
Eine Haftung des LKW-Fahrers ergibt aber ganz sicher, wenn es sich bei dem Gegenstand um ungesicherte Ladung auf dem LKW gehandelt hat.
Bei einem eventuellen Prozess vor Gericht müssten Sie also beweisen, dass der Gegenstand ungesichert auf dem LKW angebracht wurde oder eine Haftung aus Betriebsgefahr anstreben.
Dies müsste aber mit einem Rechtsanwalt vor Ort besprochen werden.

Zu 2) Es ist ständige Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden in entsprechender Anwendung des § 670 BGB ersetzen muss, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Im Betätigungsbereich des Arbeitgebers wird das Fahrzeug des Arbeitnehmers dann eingesetzt, wenn der Arbeitnehmer aufgefordert wird, das eigene Fahrzeug zu nutzen, statt eines Fahrzeugs des Arbeitgebers. Dies ist ja vorliegend bei Ihnen der Fall.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

RA Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


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