Datenschutz umgang mit Adressen von Mitgliedern

30. Oktober 2014 16:56 |
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Datenschutzrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herrn,
ich bin Sekretär eines Vereins, der über das Bundesgebiet mehrere Gruppen mit Mitgliedern betreut. Jetzt möchte ich die gesamten Mitgliederadressen, Name, Wohnort an alle Gruppen verschicken damit geprüft werden kann, ob diese Adressen noch aktuelle sind bzw. ob es die Mitglieder noch gibt. Ist es zulässig die gesamte Mitgliederdatei/Adressen an die einzelnen Gruppen zu schicken oder muss/darf ich nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe an diese Gruppe schicken.

Einsatz editiert am 30.10.2014 17:01:39

30. Oktober 2014 | 17:37

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Dies hängt zunächst davon ab, ob die Mitglieder Ihres Vereins bei der Aufnahme in den Verein, also zu dem Zeitpunkt, als sie ihre personenbezogenen Daten angeben mussten, darüber informiert wurden, dass diese Daten auch in dieser Form künftig zu einem Adressabgleich genutzt werden können.

Sollte dies der Fall sein, können Sie Ihr Vorhaben wie geplant durchführen.

Sollte dies nicht der Fall sein, muss eine Abwägung stattfinden:

Das Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, vgl. § 28 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz.

Meiner Einschätzung nach dürfte eine Übersendung der Adressen sämtlicher Mitglieder an alle bundesweiten Gruppen nicht erforderlich in dem oben genannten Sinne sein, um einen Adressenabgleich effektiver durchzuführen. Die jeweiligen Gruppen können ja anscheinend über die Richtigkeit der Adressdaten in den anderen Gruppen ohnehin keine Aussage treffen, da sie nicht miteinander bekant zu sein scheinen.

Dem Interesse der Mitglieder an einer vertraulichen Behandlung ihrer personenbezogenen Daten dürfte daher der Vorzug zu geben sein und sie sollten auf eine Übersendung der Adressdaten innerhalb der jeweiligen Gruppe beschränken.

Dies gilt aber auch nur dann, wenn sich die Mitglieder dieser Gruppe untereinander kennen und die Adressdaten untereinander bekannt sind. Ansonsten gilt auch hier, dass das individuelle Interesse an einer vertraulichen Behandlung der Daten höher zu gewichten sein dürfte.

Eine Überprüfung der Adressdaten kann man ja letztlich auch dadurch erreichen, dass man die Mitglieder individuell anschreibt und ggf. um MItteilung geänderter Adressdaten bittet. Dies bedeutet für Sie im Zweifelsfall einen erhöhten Aufwand, dafür sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt


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