ich habe mir bei einem Freund für meinen Umzug einen Transporter kostenlos ausgeliehen. Ich bin an dem Tag aus der WG ausgezogen und die Freundin meines WG-Mitbewohners ein.
Da diese nicht über einen Transporter verfügten, fragte mich mein WG-Mitbewohner und längjähriger Freund am Vorabend, ob ich ihm mit dem Transporter einige Kartons sowie die Küchengeräte von der Wohnung seiner Freundin in die WG bringen könnte. Er bat mich um Hilfe, da er lediglich über einen VW Passat verfügte. Als guter Freund wollte ich ihm den Gefallen natürlich nicht verwehren.
Nach der Durchführung meines Umzugs begannen wir am späten Nachmittag mit dem Einladen der Gegenstände der Kartons und der Küchengeräte in den Transporter. Nachdem gegen 18 Uhr der Transporter beladen war, wollte ich das Fahrzeug vorwärts ausparken und gleichzeitig nach rechts abbiegen. Dabei touchierte ich mit der Mitte des Transporters die hintere Stoßstange sowie den seitlichen Teil des Pkw eines Dritten.
Es sind nun folgende Schäden zu regeln. Schaden am Transporter (Da nur Haftpflichtversicherung)
Der Schaden am Pkw wurde über die Transporterversicherung geregelt.Es wird aber die Höherstufung in der Versicherung geltend gemacht.
Wer muss für die Schäden letztlich aufkommen bzw. wem Ersatz leisten.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sie müssen die Schäden ersetzen, da Sie den Schaden verursacht haben. Die Höherstufung in der Versicherung zählt dabei mit zu dem Schaden (BGH, VI ZR 36/05
).
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Rückfrage vom Fragesteller11. September 2014 | 10:32
Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung. Können Sie mir für mein Verständnis erläutern, warum es sich hier nicht um einen Gefälligkeitsschaden mit Haftungsfreistellung zwischen meinem Freund und mir handelt, vgl. AG Plettenberg (AZ: 1 C 345/05
), so dass mein Freund, oder seine Freundin für diesen Schaden aufkommen muß.
Beste Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt11. September 2014 | 18:26
Sehr geehrter Ratsuchender,
in dem von Ihnen genannten Fall hat der Schädiger der Geschädigten einen Gefallen erwiesen. In Ihrem Fall hat jedoch der Geschädigte dem Schädiger einen Gefallen erwiesen, vgl. auch OLG Koblenz, Az.: 5 W 137/95
.