Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie müssen berücksichtigen, dass die gesetzliche Krankenversicherung in erster Linie eine Solidargemeinschaft der Arbeitnehmer darstellt.
Der Gesetzgeber wollte dafür Sorge tragen, dass diese Solidargemeinschaft für den Versicherungsschutz der freiwillig versicherten Selbständigen mit nur geringem wirtschaftlichen Erfolg nicht über Gebühr belastet wird.
Ausgehend von der Annahme, dass grundsätzlich die Selbständigen eigenverantwortlich in diesem Bereich Vorsorge tragen können, hat der Gesetzgeber die Beitragsbelastung Selbständiger mit geringen Einkommen auch nicht, etwa durch eine Härteklausel, abgemildert um diesen damit die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu ermöglichen.
Personen, die zur Aufbringung von Mindestbeiträgen auf der Grundlage des § 240 SGB V
nicht in der Lage sind, werden schließlich durch das (subsidiäre) System der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts durch Leistungen nach dem SGB XII „aufgefangen“.
Wer dennoch freiwillig in der gesetzlichen KV bleiben möchte, der muss sich auch den dort geltenden Bedingungen unterwerfen. Es spricht insofern nichts dagegen, dass, im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung, wenn schon für Bedürftige überhaupt eine Beitragsentlastung möglich ist, die ja schließlich auch zu Lasten der Solidargemeinschaft wirkt, bei der Berücksichtigung des Einkommens auch solches der mit dem Betroffenen zusammenlebenden Personen berücksichtigt wird.
Mit freundlichem Gruß
Maren Pfeiffer
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Pfeiffer,
Ihre allgemeinen Ausführungen sind hier leider nicht wirklich hilfreich, da sie sich nicht konkret genug auf meine gestellte Frage beziehen.
Aus einer anderen Quelle (IKK) habe ich erfahren, dass als Grundlage der Berechnung, so wie Sie es auch beschreiben, sehr wohl das gemeinsame Einkommen herangezogen wird, jedoch und hier liegt jetzt der entscheidende Punkt, anschließend das gemeinsame Einkommen halbiert wird, um ein Einkommen pro Person zu errechnen (was nach meinem rein menschlichen Verständnis Sinn machen würde, um eine Vergleichsgröße zu haben). Des Weiteren sollen von diesem Betrag auch noch Kinderfreibeträge abzugsfähig sein.
Vielleicht können Sie dazu noch etwas sagen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
da sie nicht konkret nach den Berechnungsgrundlagen gefragt hatten, war ich davon ausgegangen, dass es Ihnen nur um die Intention des Gesetzgebers und die Rechtsmäßigkeit von Einkommenshöchstbeträgen unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten ging.
Was die Berechnung betrifft, ist es so, dass hier die Krankenkassen im Rahmen ihrer seitens des Gesetzgebers eingeräumten Satzungsautonomie durchaus unterschiedliche Regelungen treffen können, soweit die Beitragsbemessung auf sachgerechten Erwägungen beruht.
Es ist also denkbar, dass die eine KK, wie sie sagen, nach dem Prinzip des halben Bruttoeinkommens für Ehegatten (unabhängig davon, ob der Ehegatte eigene Einnahmen hat) verfährt, während andere Kassen das gesamte Ehegatteneinkommen heranziehen oder z.B. auch zugunsten des versicherten Mitglieds von der Heranziehung des Ehegatteneinkommens absehen, wenn die Einnahmen des Mitglieds höher sind, als die des Ehegatten. Sollte die KK das volle Ehegatteneinkommen heranziehen, bedarf dies aber jedenfalls einer ausdrücklichen satzungsrechtlichen Grundlage! Lassen sie sich die Satzung Ihrer KK aushändigen.
Da Ihre KK offensichtlich Ihr Familieneinkommen zur Beitragsbemessung heranzieht, sollte jedenfalls dann, wenn Ihr Kind nicht beitragsfrei mitversichert ist, die Unterhaltsbelastung bei der Ermittlung des relevanten Einkommens berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Maren Pfeiffer
Rechtsanwältin