Sehr geehrte Fragestellerin!
Ihre GKV-Beiträge werden gem. § 2 Abs. 4 der Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung des GKV-Spitzenverbandes vom 27.10.2008 (http://www.gkv-spitzenverband.de/upload/Grunds%C3%A4tze_Beitragsbemessung_Freiwillige__30.05.2011_17011.pdf) wie folgt berechnet:
„Für die Beitragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach Satz 1 und 2 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt."
Die halbe Beitragsbemessungsgrenze beträgt 1.856,25 €. Für nicht familienversicherte Kinder werden ggf. noch Abzüge vorgenommen.
Eine „Umgehungs"möglichkeit sehe ich nicht. Insbesondere spielt die steuerliche Veranlagung keine Rolle.
Nur wenn bereits Ihre Einnahmen entweder die halbe Beitragsbemessungsgrenze oder die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners übersteigen würden, oder wenn Sie von Ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben würden (§ 1361 BGB), würde das Einkommen Ihres Ehemannes nicht berücksichtigt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!