Zwangspensionierung / Dreimonatige Stellensperre?

22. August 2014 10:17 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Hotstegs, LL.M.

Zusammenfassung

Hat eine Behörde die Regelung erlassen, dass eine Stelle nach Versetzung des Amtsinhabers in den Ruhestand zunächst drei Monate nicht besetzt wird, ist hiervon grundsätzlich auch die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit umfasst. Eine Pflicht zur Stellenbesetzung besteht nicht.

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich arbeite im öffentlichen Dienst als Beamtin. Mein Kollege (Fachbereichsleiter) ist zum Ende des Monats zwangspensioniert worden. Seine Stelle wird neu besetzt werden.

Frage: Gilt bei einer Zwangspensionierung auch eine Wartezeit von drei Monaten (wie bei einer regulären Pensionierung), ehe die Stelle neu ausgeschrieben wird?

MfG

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.

Das Portal teilt mit, dass Sie den empfohlenen Richtpreis um ca. 30 € - also mehr als 50% - unterschritten haben, daher bitte ich um Verständnis, dass die Antwort kurz ausfällt.

Grundsätzlich ist die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (ich vermute, dass Sie dies mit der "Zwangspensionierung" meinen) eine Versetzung in den Ruhestand wie im Regelaltersfall auch. Rechtlich handelt es sich um das gleiche Instrument, das lediglich unterschiedliche Konsequenzen für den Betroffenen mit sich bringt.

Sind für Ihre Behörde daher Vorgaben getroffen worden, die sich auf den Fall der Versetzung in den Ruhestand beziehen, ist hiervon auch die Versetzung wegen Dienstunfähigkeit erfasst.

Jeder Dienstherr und jede Behörde kann grundsätzlich die Vorgaben zur Neubesetzung einer Stelle eigenständig regeln. Es gibt keine Pflicht, eine Stelle zu besetzen. Daher kann die Stelle der Fachbereichsleitung auch etwa zunächst kommissarisch besetzt und erst später regulär vergeben werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt

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