Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, ihm bekannte Vorschäden wahrheitsgemäß mitzuteilen. Werden solche Vorschäden wider besseren Wissens arglistig verschwiegen, so wären Sie als Käufer dazu berechtigt, den Kaufvertrag auf Grund dieser Täuschung anzufechten.
Nach Ihrer Schilderung hatte der Verkäufer selbst jedoch gerade keine Kenntnis etwaiger Vorschäden des Motorrads. Ein bewusst wahrheitswidriges Verschweigen scheidet daher aus. Dafür spricht auch die explizite Formulierung "Vorschäden möglich" im Kaufvertrag. Der Verkäufer hat also nicht behauptet, das Motorrad sei garantiert ohne Vorschäden, vielmehr wurde zum Ausdruck gebracht, dass dies möglich sei.
Auch ein mögliches Rückgaberecht auf Grund eines Sachmangels scheidet hier aus, da der Mangel bereits bei Übergabe des Motorrads vorlag und nicht verschwiegen wurde.
Im Ergebnis haben Sie daher leider keinerlei Möglichkeiten, den Verkäufer zu einer Rücknahme des Motorrades zu zwingen, es sei denn im Wege einer Kulanz.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen hier keine positivere Antwort geben kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Grasel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Grasel
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Rechtsanwalt Mathias Grasel
Fachanwalt für Strafrecht
Sehr geehrter Herr Grasel,
zunächst vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, allerdings habe ich zu einem Punkt noch eine Rückfrage.
Wenn ich sie richtig verstanden habe scheidet die Rückgabe aufgrund eines Sachmangels aus. Ist es aber nicht so, dass die Beweislast bei Sachmängeln bis zu 6 Monate nach Kauf beim Verkäufer liegt?
Könnte der Verkäufer dann trotzdem sagen, aufgrund dessen das er angegeben hat "Vorschäden seien möglich", er sozusagen immer für sich eine Escape Klausel einbaut und damit auf der sicheren Seite ist? "Man muss es ja nicht kaufen, wenn man damit nicht einverstanden ist" so klingt es für mich.
Ich habe leider keine vergleichbaren Urteile dazu gefunden (ich kenn mich zwar berufsbedingt im Steuerrecht gut aus, doch nicht beim Kaufrecht), aber für mich ist das keine überzeugende sondern wage Aussage des Verkäufers. M.E. wird in einem solchen Fall doch eher der Käufer geschützt als der Verkäufer.
Würden Sie mir diesen Punkt noch einmal näher erläutern und mit Gesetzes Angaben hinterlegen, sodass er für mich verständlicher wird?
Haben Sie vielen Dank
mit freundlichen Grüßen
Sie spielen hier auf die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB
) an. Nach § 476 BGB
wird gesetzlich vermutet, dass ein Mangel, der sich innerhalb on 6 Monaten ab Gefahrübergang zeigt, dieser schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat. Das hilft dem Käufer in den Fällen, in denen eine Sache als mangelfrei verkauft wurde und sich dann innerhalb dieser 6 Monatsfrist ein Mangel zeigt.
Hier ist es jedoch so, dass der Mangel bereits zur Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag und auch indirekt im Kaufvertrag vermerkt wurde ("Vorschäden möglich").Der Mangel trat also nicht erst innerhalb von sechs Monaten auf, sondern war vielmehr bereits zuvor - nämlich bei Gefahrübergang - vorhanden.
Selbstverständlich können Sie den Händler kontaktieren und den Sachverhalt mit ihm besprechen. Vielleicht lässt sich eine einvernehmliche Lösung finden. Was eine gerichtliche Durchsetzung angeht, sehe ich jedoch äußerst geringe Erfolgschancen, weshalb ich Ihnen hiervon abraten würde.