Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Ja. Sie konnten die Option schon jetzt ausüben. Sie musste nur rechtzeitig in der vereinbarten Form an den richtigen Adressaten gerichtet werden. Ob der alte Vermieter der richtige Ansprechpartner war, hängt davon ab, inwieweit der Verkauf vorangeschritten war. Sicherheit bringt eine eindeutige Erklärung auch an den neuen Vermieter.
2. Nein. Es genügt Ihre ausdrückliche Inanspruchnahme der Verlängerungsoption. Achtung: Im Streitfall müssen Sie den rechtzeitigen Zugang beweisen! Der jeweilige Vermieter muss weder Zustimmen, noch kann er die Verlängerung ablehnen. Es gelten die vertraglichen Vereinbarungen, an die auch der neue Vermieter gebunden ist.
3. Nein. Die Ausübung der Verlängerungsoption führt zur Fortführung des ursprünglichen Mietvertrages. Also verbleibt es auch bei der vereinbarten Miete. An die entsprechenden Vereinbarungen ist alter und neuer Vermieter gebunden. Eine Mieterhöhung kommt nur bei entsprechender neuer Vereinbarung mit Ihnen in Betracht, die Sie natürlich nicht eingehen müssen.
4. Nein. Ich verweise auf Antwort 3. Es existiert kein gesetzliches Mietzinserhöhungsrecht des Vermieters bei Gewerbemietverhältnissen. Der Vermieter kann sich hier u.U. dadurch absichern, dass in den Vertrag eine Mietzinsanpassungsklausel aufgenommen wird. Fehlt diese, kommt nur eine neue Einigung mit dem Mieter oder - nur bei unbefristeten Gewerbemietverträgen - eine Änderungskündigung in Betracht.
5. Nein. Ich verweise auf Antworten 3. und 4. Sie brauchen nichts zu befürchten und können sich auf den ursprünglich geschlossenen Vertrag berufen, bei welchem es verbleibt.
6. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung trägt derjenige die Verfahrenskosten, der den Streit verliert. Nach Ihrer Schilderung haben Sie jedoch gute Karten.
7. Darauf wird es nicht ankommen, da Sie im Recht sind und sich auf nichts einlassen müssen.
Sollte ich Fragen übersehen haben, so nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Wundke,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Bzgl. Punkt vier und fünf meiner Fragen habe ich noch Klärungsbedarf:
IM Vertrag steht :Bei Ausübung der Option ist die Miete neu zu vereinbaren und zwar in Höhe der marktüblichen,angemessenen Miete".
Bitte unter diesem Aspekt meine Frage drei und vier noch beantworten.
Vielen Dank.
Ich habe noch einen ähnlich gelagerten Fall in einem anderen Objekt.
Wie kann ich das handhaben umd Sie davon in Kenntnis zu setzen?
Gibt es in diesem Portal eine Möglichkeit direkt mit Ihnen zu kommunizieren? Oder muss ich die Frage für alle zugänglich einstellen?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die von Ihnen nunmehr nachgeschobene Anpassungsklausel ist zumindest hinsichtlich des Beginns der Mietzinsanpassung ungenau und auszulegen.
Die Höhe der "marktüblichen und angemessenen Miete" wird man u.a. leicht anhand von vergleichbaren Objekten in der Nähe der streitgegenständlichen Gewerberäume ermitteln können. Ansonsten könnte man durchaus Ihrer Meinung folgen und die Mietzinsanpassung erst dann zulassen, wenn sich der Vertrag aufgrund der Inanspruchnahme der Verlängerungsoption tatsächlich verlängert, also zum Februar 2016. Ob ein Gericht das im Klagefall genauso sieht, bleibt leider abzuwarten.
Sollten Sie daran interessiert sein, meine anwaltliche Hilfe weitergehend in Anspruch zu nehmen, so kontaktieren Sie mich bitte direkt über meine Emailadresse, welche Sie in meinem Profil finden.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt