Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Zwangsvollstreckung setzt drei Dinge voraus:
Titel, Zustellung, Klausel.
Titel wäre das Versäumnisurteil. Dieses muss aber schriftlich ausgefertigt sein und dem Gegner zugestellt werden. Das Gericht muss Ihnen dann eine Ausfertigung mit Zustellvermerk und Vollstreckungsklausel erteilen.
Erst dann können Sie einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragen.
Dauert die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils zulange, kommen unter Umständen Amtshaftungsansprüche in Betracht - die Vollstreckung gegen den Schuldner können Sie ohne aber trotzdem nicht betreiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Aus der ersten Instanz habe ich ja einen Titel. Zugestellt wurde dieses ja auch. Fehlt nur noch eine vollstreckbare Ausfertigung,
welche beantragt werden müßte. Könnte ich dann auch aus diesen
die Zwangsvollstreckung betreiben ohne dass ich die schriftliche
Abfassung und Zustellung des VU abwarten muss?
Der Titel muss dem Gegner zugestellt worden sein. Dann können Sie vollstrecken.