Absetzbare Fahrtkosten bei Firmenwagen-Nutzung

| 18. Mai 2014 14:05 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Darstellung der Reisekosten in unterschiedlichen Einkunftsarten

Ich (Ehemann) habe Einkünfte sowohl aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit als auch aus Kapitalvermögen und Vermietung / Verpachtung.
Für meine nichtselbständige Tätigkeit hat mir mein Arbeitgeber einen auch privat nutzbaren Firmenwagen zur Verfügung gestellt, der nach der Listenpreismethode/Ein-Prozent-Regelung zuzüglich 0,03% für die Entfernung Wohnung – Arbeitsstätte versteuert wird.
Welche Fahrtkosten, insbesondere
- Fahrten zur Arbeit und Dienstreisen bei nichtselbständiger Tätigkeit,
- Fahrten zur Arbeit und Fortbildungen bei selbständiger Tätigkeit als Betriebsausgaben (anderer Arbeitsort als nichtselbständig)
- Fahrten als Betriebsausgaben bei Kapitalvermögen bzw. Vermietung / Verpachtung
- Fahrten zur Arbeitsstätte der Ehefrau, um diese wegen einer Gehbehinderung zur Arbeit zu bringen bzw. abzuholen
können in der Steuererklärung mit der Kilometerpauschale anerkannt werden bzw. welche Voraussetzungen dafür müssen erfüllt sein?
Vielen Dank

18. Mai 2014 | 18:00

Antwort

von


(73)
Kaiserstr. 20
44135 Dortmund
Tel: 0231-95088861
Web: https://www.ra-fcb.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bezüglich des Ansatzes der Fahrtkosten ist zwischen den einzelnen Einkunftsarten zu unterscheiden.

1. Nichtselbständige Tätigkeit: Bezüglich Ihrer normalen Fahrten zwischen Wohnung-Arbeitsstätte können Sie nur die Entfernungspauschale mit 0,30 € pro Entfernungskilometer ansetzen.

2. Selbständige Tätigkeit: Bezüglich Ihrer Fahrten als Selbständiger können Sie die sog. Reisekostenpauschale ansetzen. Diese unterscheidet sich von der Entfernungspauschale dahingehend, dass Sie für jeden tatsächlich gefahrenen KM 0,30 € ansetzten können, während Sie bei der Entfernungspauschale die 0,30 € nur für eine einfache Entfernung ansetzen können.

3. Kapitaleinkünfte: Seit Einführung der Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte sind Werbungskosten in dieser Einkunftsart auf den Sparpauschbetrag von 801 bzw. 1602 € bei Ehegatten begrenzt. Ein Ansatz der Fahrtkosten ist daher nicht möglich.

4. Bei Einkünften aus Vermietung & Verpachtung gilt das unter 2. Geschriebene (Reisekostenpauschale)

5. Die Fahrtkosten zur Arbeit Ihrer Frau können von dieser als Ihre eigenen (!!) Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit mit der Reisekostenpauschale geltend gemacht werden. Dies gilt dabei auch für sog. Leerfahrten. Dies sind die Fahrten, bei denen Sie Ihre Frau z.B. nur abholen fahren.
Der Ansatz der Reisekostenpauschale gilt jedoch nur, wenn der Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder
der Grad der Behinderung zwischen 50-70 liegt und zusätzlich Merkzeichen G erfüllt ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist nur die unter 1. dargestellte niedrigere Entfernungspauschale anzusetzen.

P.S: Sofern es sich bei den Privatfahrten für Ihre Frau um unvermeidliche Fahrten handelt (z.B. Arztfahrten), können diese auch als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angesetzt werden. Voraussetzung ist ein GdB von mindestens 80% oder 70% plus Merkzeichen G.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)

Rückfrage vom Fragesteller 18. Mai 2014 | 18:24

Danke für die Antwort.
Können Sie ergänzend noch die gesetzlichen Grundlagen für Ihre Argumentation mitteilen, da seitens des Finanzamtes diese Kosten nicht anerkannt wurden. Die Begründung lautete jeweils, dass "ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, welcher für Privatfahrten bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden kann. Hinsichtlich dieses Fahrzeuges erfolgt die Besteuerung der Privatfahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch Anwendung der 1-v.H.-Regelung sowie des Ansatzes mit 0,03% des Brutto-Listenpreises pro Entfernungskilometer pro Monat."
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Mai 2014 | 20:15

Sehr geehrter Fragesteller,

der von Ihnen zitierte Textbaustein gibt seitens des Finanzamtes nur wieder, dass bei Ihnen die 1,03 %-Regel angewandt wurde, mit der die private Nutzungsmöglichkeit eines Firmen-Pkws versteuert wird. D.h., dass Sie die Möglichkeit der privaten Nutzung des Pkws als geldwerten Vorteil zu versteuern haben, der Ihren Bruttoarbeitslohn erhöht. Inhaltlich passt der Textbaustein aber nicht auf eine Ich würde Ihnen daher raten, den zuständigen Sachbearbeiter dahingehend zu kontaktieren.

Grundsätzlich ist es aber so, dass Sie gerade wegen der Anwendung der 1%-Regel die Fahrtkosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben ansetzen dürfen. Gesetzliche Grundlagen dafür sind:

1. § 9 I S.3 Nr.4 EStG bzgl. der Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte (Nichtselbständige Tätigkeit)

2. § 4 IV EStG hinsichtlich des Abzuges als Betriebsausgaben (Selbständige Tätigkeit)

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 18. Mai 2014 | 20:25

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