Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Beantwortung Ihrer Frage hängt davon ab, welche Unterlagen Sie dem Finanzamt zur Verfügung gestellt haben.
Dem Grunde nach gilt, dass den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die den Steueranspruch mindernden Tatsachen trifft, dies ist feste Rechtsprechung, z. B. BFH IX R 44/95 v. 27.10.98, BStBl II 99, 676. Sie sind also zur Beweisvorsorge verpflichtet.
Die Tatsache der Nutzung muss der Steuerpflichtige z. B. durch die Angabe der Jahresfahrleistung des Kfz, dokumentiert anhand der in Inspektionsrechnungen etc. festgehaltenen Kilometerstände oder durch die Vorlage von Tankquittungen – nachweisen oder glaubhaft machen.
Haben Sie dies getan und sind Ihre Belege plausibel, so dürften keine weiteren Anforderungen gestellt werden, ein Fahrtenbuch kann, dass Sie nicht führen kann demzufolge auch nicht von Ihnen verlangt werden - gleichwohl aber müssen Ihre Unterlagen - insbesondere Inspektionsrechnungen mit Kilometerständen, Ihre Angaben plausibel erscheinen lassen. Sind Ihre Angaben unterdessen nicht plausibel oder liegen beispielsweise keine Inspektionsabrechnungen mit Kilometerständen vor, so wird es für Sie tatsächlich problematisch.
Einen Zwang gibt es weder zum Fahrtenbuch, noch zur Bestätigung des Arbeitgebers, vielmehr dürfen Sie sich sämtlicher Beweismittel, welche zur Verfügung stehen (Tankbelege, Inspektionsrechnungen etc) bedienen.
Bleiben aber Zweifel an der Nutzung durch Sie, so gehen diese zu Ihren Lasten und es wäre ggf. ratsam, ein Fahrtenbuch zu führen.
Wie aber bereits erläutert - dies hängt von Ihren bisher eingereichten Belegen ab. Lässt sich beispielsweise Ihr Kilometerstand nicht nachvollziehen oder nicht mit den Kilometerangaben Ihrer Listen in Einklang bringen, so wären die Zweifel des Finanzamtes berechtigt und weitere Nachweise können angefordert werden. Können Sie diese nicht liefern, so muss das Finanzamt Ihre Angaben nicht akzeptieren sondern kann diese ablehnen.
Auf die Akzeptanz der Vorjahre kommt es nicht an, auch nicht auf die Auskünfte der Mitarbeiter des Finanzamtes, solange es sich nicht um die sogenannte "verbindliche Auskunft" handelt. Diese wäre kostenpflichtig und verbindlich und wird nur auf ausdrücklich schriftliche Anfrage erteilt.
Ich an Ihrer Stelle würde einen Steuerberater aufsuchen, diesem Kopien Ihrer Unterlagen vorlegen und ihn um eine Einschätzung bitten, ob mit den Unterlagen der Nachweispflicht genüge getan wurde, denn dies kann nur durch Prüfung der eingereichten Unterlagen selber beurteilt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen