Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Nach Ihrer Schilderung ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Ihre Tochter ist in der Tat die richtige Beklagte. Sollte das Urteil nun zu Ihren Gunsten ausfallen, können Sie mit dem Titel des Urteils Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen, um das Geld zu erhalten.
2.Wenn Ihre Tochter ein eigenes Konto hat, können Sie dieses pfänden. Sie können auch den Gerichtsvollzieher vorbeischicken, falls Ihre Tochter etwas „Wertvolles“ besitzt, das gepfändet werden kann. Bei all diesen Möglichkeiten wage ich die Frage, ob diese Maßnahmen gegen Ihre Tochter im Sinne einer weiteren Verbindung sinnvoll sind.
3.Was Sie nicht machen können, ist, Ihre Forderung gegen die weiter fälligen Unterhaltszahlungen aufzurechnen. Die Aufrechnung gegen Unterhaltsforderungen ist gesetzlich untersagt, § 394 S. 1 BGB
, 850b Abs. 1 Ziff. 2 ZPO
.
4.Auch gegen Ihre Frau werden Sie nicht ohne weiteres vorgehen können. Ihre Frau haftet zwar für das Handeln Ihrer Tochter. Jedoch muss Ihre Tochter schuldhaft gehandelt haben und Ihre Frau muss Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Beides müssen Sie nachweisen. Wenn Sie dafür Anhaltspunkte haben, die vor Gericht nachweisbar sind, können Sie die Forderung gegenüber Ihrer Frau aus § 823 Abs. 1 BGB
geltend machen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Minderjährige Schuldnerin, Inregressnahme der Erziehungsberechtigten
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Beantwortet von
Rechtsanwältin Nina Marx
Hallo,
für die Beantwortung des folgenden Sachverhaltes wäre ich sehr dankbar:
meine Tochter musste sich einer Zahnkorrektur mittels Spange unterziehen. Bei der Behandlung sollte zunächst ein gewisser Eigenanteil selber finanziert werden. Diesen Eigenanteil klagte meine Ex-Frau als Sonderbedarf ein. Dieser wurde auch hälftig bewilligt. Über den gesamten Behandlungszeitraum zahlte ich so mehr als 400,- Euro. Dieser Eigenanteil wurde nach erfolgreich abgeschlossener Behandlung von der Krankenkasse zurückgezahlt. Das wurde mir auch von meiner Ex-Frau mitgeteilt. Zur Auszahlung meines Anteiles kam es bislang jedoch nicht. Derzeitiger Sachstand ist: Mahnverfahren inkl. Mahnbescheid gegen meine Ex-Frau sind vor Gericht verhandelt worden. Hauptargument meiner Ex-Frau war, dass der Betrag nicht ihr, sondern der Tochter ausgezahlt wurden. Als Konsequenz wurde die Klage dahingegen umgeschrieben, dass Beklagte jetzt meine Tochter ist. Es muss erwähnt werden, dass meine Tochter noch minderjährig ist.
Nun meine Frage: Kann die allein erziehungsberechtigte Mutter für die Schulden ihrer Tochter in Regress genommen werden ? Was kann/muss ich in die Wege leiten, um diese Forderung durchsetzen zu können ?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
JR
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