Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind von Minderjährigen geschlossene VErträge nicht per se unwirksam, sondern "schwebend" unwirksam. Das bedeutet, dass solche Verträge mit der Zustimmung des gesetzlichen VErtreters voll wirksam bzw. mit der Verweigerung dieser Zustimmung endgültig unwirksam sind, vgl. § 108 Abs. 1 BGB
. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält der "Taschengeldparagraph" § 110 BGB
, nach dem auch ohne die Zustimmung der gesetzlichen VErtreter Verträge wirksam werden, wenn diese vom Minderjährigen mit ihm zur freien VErfügung überlassenen Mitteln (also dem Taschengeld) ENDGÜLTIG bewirkt werden. Endgültig besagt, dass die Wirksamkeit nach § 110 BGB
erst dann eintritt, wenn der Vertrag für beide Seiten erfüllt ist. Dies ist bei Ratenzahlungsverkäufen erst mit der letzten Rate, bei Fitnessstudiomitgliedschaften mit Zahlung des letzten Beitrags der Fall.
Für Ihren Sachverhalt bedeutet dies, dass aufgrund Ihrer verweigerten Zustimmung der Vertrag Ihrer Tochter mit dem Fitnessstudio unwirksam geworden ist, egal ob Ihre Tochter eine Dauermitgliedschaft oder eine Wertmarke wie z.B. die bekannte 10er-Karte erworben hat. Denn im Fall der Mitgleidschaft fehlt es am "Bewirken", im Fall der 10er-Karte an der Überlassung zur freien VErfügung, da Sie Ihrer Tochter den Kauf einer Mitgliedschaft (und damit wohl auch den einer Wertkarte) untersagt hatten.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Sie haben als gesetzlicher VErtreter ein entsprechendes Auskunftsrecht gegenüber dem Fitnessstudio-Betreiber, welches Sie nachdrücklich geltend machen sollten. Dieses kann zur Not auch eingeklagt werden.
2. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Ihre Tochter sich selbst angemeldet hat. Klarheit hierüber kann aber nur die vom Studio zu erteilende Auskunft (siehe 1.) bringen. Wer die Beiträge bezahlt hat, muss Ihnen das Studio erst dann mitteilen, wenn Sie die bereits bezahlten Gebühren zurückfordern, da nach dem Beweis des ersten Anscheins davon auszugehen ist, dass diese von Ihrer Tochter bezahlt wurden und damit nach Unwirksamkeit des Vertragsschlusses zurückzuzahlen sind.
3. Das Verwirklichen eines Straftatbestandes ist nicht ersichtlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 12.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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