Sehr geehrte Fragestellerin,
Lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten:
"Wer ist jetzt zuständig?
Firma Remmers als Hersteller?"
Der Hersteller eines Produkts wie hier der Farbe ist für geltendgemachte Mängel zuständig soweit eine Garantie Für das Produkt übernommen wurde. Im deutschen Recht gibt es allerdings nach wie vor keinen Anspruch darauf, dass überhaupt eine Garantie gewährt wird. Ob im Einzelfall eine Garantie besteht kann ich Ihnen also aufgrund ihrer Angaben nicht abschließend sagen.
Zudem wäre der Hersteller Ihnen gegenüber verantwortlich, soweit Sie das Produkt von ihm direkt erworben haben. Wenn Sie die Farbe allerdings von einem anderen (Groß)Händler erworben haben, könnten Sie gegen diesen gegebenenfalls Rückgriff nehmen, falls der Kunde Ihnen gegenüber erfolgreich Mängelgewährleistungsansprüche geltend macht.
"Wir als Verkäufer?"
Sie als Verkäufer sind den Kunden Gegenüber aus dem Kaufvertrag verantwortlich dafür, dass er eine mangelfreie Kaufsache erwirbt. Nach ihren Angaben kommen Ansprüche aus der Gewährleistung für Mängel der Kaufsache zumindest in Betracht, jedenfalls wären diese noch nicht verjährt.
Allerdings liegt hier hier die Beweislast beim Käufer. Binnen sechs Monaten nach dem Kauf muss nämlich der Verkäufer nachweisen, dass ein vorliegender Mangel bei Übergabe der Kaufsache nicht bestand. Hier sind diese sechs Monate bereits abgelaufen, Daher dürfte der Käufer in der Beweislast dafür sein, dass die Farbe bei Übergabe an ihn bereits einen Mangel aufwies und aufgrund dessen jetzt trotz fachgerechten Vorgehens abblättert. Das verbessert Ihre Chancen im Falle eines Falles gegebenenfalls deutlich.
"Keiner ?"
Dem wäre im Ergebnis so, falls der Käufer nicht nachweisen kann, dass die Farbe zum Zeitpunkt des Kaufes mangelhaft war.
"Er begründet seine Forderung mit § 437
und § 439 BGB
.
Was können wir dem Herren sagen?"
Die §§ 437
und 439 BGB
behandeln die Rechte des Käufers gegen den Verkäufer bei Mängeln der Kaufsache. Der Käufer wendet sich also explizit an Sie als Verkäufer und nicht an dem Hersteller der Farbe als Garantiegeber.
Insofern würde ich wie folgt vorgehen:
Machen Sie den Käufer darauf aufmerksam, dass er in diesem Fall den Mangel der gekauften Farbe nachzuweisen hat. Bestreiten Sie, dass die Farbe mangelhaft ist/bei Übergabe war. Bestreiten Sie außerdem mit Nichtwissen, dass die Farbe ordnungsgemäß verarbeitet wurde. Ein Bestreiten mit Nichtwissen durch einen Anspruchsgegner ist immer dann zulässig, wenn sich ein bestimmter Vorgang außerhalb von dessen Wahrnehmungsbereich abgespielt hat.
Sofern sich die Angelegenheit nicht schon dadurch erledigt, werden Sie wohl nicht darum herumkommen sich mit dem Käufer weiter auseinanderzusetzen. Hier empfiehlt sich die Inanspruchnahme weiterer anwaltlicher Hilfe. Dafür stehe ich im Bedarfsfall gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
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