Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Zunächst müssen Sie die Frage der strafrechtlichen Verjährung von der zivilrechtlichen Lage trennen. Zivilrechtlich wird die Eintragung nach drei Jahren im Schuldnerverzeichnis gelöscht.
Die Frage, wie lange man strafrechtlich wegen der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung belangt werden kann, ist aber eine ganz andere. Die Verjährungsfrist beträgt hier fünf Jahre. Danach ist eine strafrechtliche Verjährung noch nicht eingetreten.
II. Inwieweit Sie sich hier wirklich strafbar gemacht haben, kann ohne Akteneinsicht und Kenntnis aller Umstände nicht abschließend geklärt werden. Jedenfalls ist es nach zumindest teilweiser Ansicht in der Literatur so, dass der Schuldner auch zur Frage der „Abtretung“ umfassend Auskunft zu geben hat.
Dass Sie dies hier versäumt haben, kann aber auf einem Irrtum beruhen, da Ihnen von Seiten des Gerichtsvollziehers mitgeteilt wurde, dass Sie solche Angaben nicht zu machen haben. Dieser Irrtum kann hier unter Umständen in diesem Punkt die Strafbarkeit entfallen lassen.
Bei den anderen Vermögenswerten wird es darauf ankommen, ob man Ihnen die Kenntnis beweisen kann oder nicht.
Bei „sehr gutem Lauf“ der Beweisaufnahme für Sie könnte möglicherweise ein Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen drin sein.
Weitere und konkretere Angaben kann ich aber dazu mangels voller Sachverhaltskenntnis nicht machen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Strafanzeige wegen angeblicher falscher Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
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Strafrecht
Zusammenfassung
Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen bei einer unvollständigen eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse?
Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen bei einer unvollständigen eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse?
Bei der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse besteht die Pflicht, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Geschieht dies nicht, kann der Tatbestand einer falschen Versicherung an Eides statt erfüllt sein, der mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann.
Im November 2003 habe ich die EV abgegeben. Dieses beim Gerichtsvollzieher vor Ort. Dieser füllte auch den Fragebogen aus. Bei Konten sagte er mir Darlehenskonten brauchten wir nicht angeben, Bausparverträge die sofort an die Nord-LB ausbezahlt werden, wegen Abtretung dieser brauchten wir auch nicht eintrgaen. Ein Girokonto bei der Sparkasse für den der Zugang für mich aber gesperrt war wollte er auch nicht haben. Auf diesem Konto befanden sich derzeit ca. 75,- €. Sparbücher(Guthabe ca. 45,-€) aus dem Jahr 1943 waren mir nicht bekannt, wurden aber durch die Staatsanwaltschaft gefunden. Ich selber bin BJ 1950. Ebenso wurde mir vorgeworfen, dass ich ein Konto einer GmbH für dass ich eine Vollmacht hatte, nicht angegeben habe. Das ich das muss war mir völlig unbekannt. Nun verurteilte man mich zu einer Geldstrafe von 1600,- € unser Anwalt hat Widerspruch eingelegt ist aber selber etwas ratlos. Ich habe die Befürchtung dass ich wieder eine Strafanzeige durch meine Exfrau bekommen werde, weil Bauspar-Darlehenskonten vom Gerichtsvollzieher nicht eingetragen wurden obwohl wir darüber gesprochen hatten. Er meinte da diese Verträge ja abgetreten sein und die Darlehenskonten schon vor Jahren von der Bank gekündigt wurden brauchten wir dieses nicht notieren. Es handele sich um Minusbeträge.Was sollen wir zun, ist die Eidesstattliche Versicherung nicht nach 3 Jahren zu löschen? Kann jetzt 4 Jahre später eine solche Strafanzeige so fruchten ?
Strafanzeige Antrag Behörde Anspruch
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