Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, „soweit diese angemessen sind“ (§ 22 Abs. 1 SGB II
). Was als „angemessen“ gilt, ist nicht konkret festgelegt.
Bei Mietwohnungen richtet sich die Angemessenheit der Wohnungskosten sowohl nach der Wohnungsgröße als auch nach der tatsächlichen Miete. Als „angemessene“ Mietwohnungsgröße werden bundesweit im Durchschnitt für eine Person ca. 45 bis 50 Quadratmeter, für zwei Personen etwa 60 Quadratmeter oder zwei Wohnräume, für drei Personen etwa 75 Quadratmeter oder drei Wohnräume und für vier Personen etwa 85 bis 90 Quadratmeter oder vier Wohnräume sowie für jedes weitere Familienmitglied etwa 10 Quadratmeter oder ein zusätzlicher Wohnraum angesehen.
Was für den Mieter als „Unterkunftskosten“ die Mietzahlungen an den Vermieter sind, das sind für den Eigentümer eines Eigenheims(wie Sie)die mit diesen Immobilien verbundenen Belastungen, insbesondere also die Kreditzinsen.
Ihr Eigenheim dürfte allerings aufgrund seiner Größe von 108qm unangemessen sein.
Sollte keine „Angemessenheit“ der Größe des Hausgrundstücks, der Eigentumswohnung bzw. der Höhe aller Unterkunftskosten vorliegen und ist es den Betroffenen nicht möglich oder nicht zumutbar, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermietung oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, müssen die „JobCenter“ trotzdem zunächst für eine Übergangszeit (bis zu sechs Monaten) die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Wohnung bzw. der Immobilie vollständig bezahlen.
Auch nach Ablauf von 6 Monaten können die höheren Kosten übernommen werden, wenn ein Umzug mangels Verfügbarkeit eines angemessenen anderweitigen Wohnraums nicht möglich oder aus anderen Gründen (z.B. unwirtschaftlicher Verkauf des Eigenheims) nicht zumutbar ist. Andernfalls werden die Unterkunftskosten nur noch in Höhe der „angemessenen“ Kosten gezahlt, was sich wiederum nach den individuellen persönlichen, objektbezogenen und örtlichen Verhältnissen richtet( bei Ihnen wohl die 447€).
Für Sie wichtig ist also, dass Sie hier einen unwirtschaftlichen Verkauf Ihres Eigenheims gegenüber dem Amt nachweisen, z.B: per Gutachten. Darin sehe ich Ihre größte Chance in Ihrem Eigenheim zu bleiben.
Wichtig für Sie ist auch noch, dass grundsätzlich die Tilgungsraten des Hypotheken- oder Grundschuldkredits nicht berücksichtigt werden, da diese der Vermögensbildung dienen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
14. Mai 2007
|
17:02
Antwort
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