Sonderurlaub u. Anspruch auf Einmalzahl.

12. Mai 2007 18:55 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

SgDuH,

als unbefristeter Angestellter (seit 1989) in NRW wurde ich im dienstl. und öffentl. Interesse für die Übernahme von Aufg. der Entwicklungszusammenarbeit zum 1.8.2006 beurlaubt. Seit dem 1.9.2006 wohne und arbeite ich in Uganda. Der temporäre Arbeitgeber zahlte eine anteilige Jahreszuwendung (5/12).

1. Habe ich einen Anspruch auf die komplementäre anteilige Jahreszuwendung 2006 durch das Land NRW - schließlich bin ich im Interesse des Landes vorübergehend "ausgeliehen"? Nach meinem Wissen bemisst sich die JZW am Oktobergehalt, was bei mir aus NRW Sicht natürlich = null ist. Stimmt das und gibt es keine Ausnahme, bleibt es bei der null.

2. Wie verhält es sich mit den jüngsten tariflich (Ablösung BAT) vereinbarten Einmalzahlungen? Habe ich darauf Anspruch?

MfG
hjp

13. Mai 2007 | 00:14

Antwort

von


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Sehr geehrtre Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:

Gem. § 1 des TVÖD muß hinsichtlich der Jahressonderzahlung zum 01.12.2006 ein Arbeitsverhältnis bestanden haben. Gem. § 20 des TVÖD beträgt die Jahressonderzahlung für das Tarifgebiet West bei den Entgeltgruppen

1-8 90%
9-12 80%
13-15 60%.

Hinsichtlich der Berechnung der Jahressonderzahlung werden die Kalendermonate Juli, August und September addiert und durch drei geteilt. In Verbindung mit dem prozentualen Anteil der jeweiligen Entgeltgruppe ergibt sich daraus die Jahressonderzahlung.

Die beiden Voraussetzung für eine Jahressonderzahlung

- Anstellung zum 01.12.2006
- Und Gehaltszahlungen Juli, August, September

liegen leider nicht vor, so dass eine Jahressonderzahlung durch das Land nicht gewährt wird.

Die Jahressonderzahlung wurde mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt.

Hinsichtlich der Einmalzahlung für 2007, die im Dezember 2006 ausgezahlt wurde, ist Voraussetzung, dass für die betreffenden Fälligkeitsmonate der Einmalzahlung auch Bezüge bezogen wurden. Soweit dies nicht der Fall war, besteht nach dem Tarifvertrag für Einmalzahlungen kein entsprechender Anspruch.

Ich bedaure Ihnen keine bessere Nachricht vermitteln zu können, hoffe aber Ihnen einen ersten hilfreichenÜberblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 13. Mai 2007 | 00:29

SGH RA,
ich danke für die Erhellung. Zur ersten Frage bleibt aber ein Rest offen. Meinten Sie Bezüge in allen drei Monaten? Im Juli hatte ich Bezüge und das Arbeitsverhältnis besteht doch während der Beurlaubung grundsätzlich fort. In diesem Falle stünde ein Drittel Juligehlat mal %Faktor zu, oder?
MfG
hjp

Ergänzung vom Anwalt 13. Mai 2007 | 00:34

In der Tat,

daß Juli Gehalt wird dann mangels August und September Gehalt durch drei dividiert und dann mit der Entgeltgruppe multipliziert.

Allerdings besteht die Voraussetzung, daß zum 01.12.2006 ein Arbeitsverhältnis bestanden haben muß. Soweit dies durch die Beurlaubung nicht unterbrochen ist, bestünde ein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

Mit besten Grüßen

RA Schröter

ANTWORT VON

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