Wann liegt ein Hautürgeschäft vor?

| 12. Mai 2007 17:03 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Sehr geehrte Anwältinnen,
sehr geehrte Anwälte,

ich möchte Sie fragen, ob es sich bei dem folgenden Vorgang um ein Haustürgeschäft handelt oder nicht. Es geht dabei darum, ob ich bei einem möglichen Geschäftsabschluss ein 14-tägiges Rücktrittsrecht habe oder nicht.

- Ich bin durch Ebay auf einen Anbieter (Herr A) für eine Ware aufmerksam geworden.
- Ich nahm mit ihm Kontakt auf.
- Er kam zu mir mit einem Kollegen (Herr B) zu mir nach Hause und wir besprachen das Thema. Es ging darum, dass sie uns ein Angebot machen.
- Der mitgebrachte Kollege (Herr B) ist ab da mein Ansprechpartner für den weiteren Verlauf.
- 2. Besuch bei mir zu Hause von Herrn B. Er stellte uns sein Angebot vor. Wir beprachen verschiedene Änderungen der gewünschten Waren.
- Nach verschiedenen telefonischen Gesprächen zur Abklärung des Lieferumfangs will er mir nun ein endgültiges Angebot machen.
- Bei Einverständnis soll ich dann per Telefon zusagen.

Fragen:

1) Gilt eine telefonische Zusage als Vertragsabschluss?

2) Wenn mir nach der telefonischen Zusage der Vertrag schriftlich (Fax oder Post) zugestellt wird, ich ihn unterschreibe und zurückschicke, ist dieser Kauf ein Haustürgeschäft?

3) Habe ich hierbei ein Rücktrittsrecht ohne irgendeine Vertragsstrafe bzw. irgendeinen Schadensersatz?

Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
aaattt

Eingrenzung vom Fragesteller
12. Mai 2007 | 17:14

Sehr geehrte(r) Fragende(r),

selbstverständlich gilt auch ein telefonisch (mündlich) geschlossener Vertrag.
Allerdings gibt es dann bei evtl. rechtlichen Problemen immer Beweisschwierigkeiten, sodass ich zu einer konkreten Auflistung aller Vertragbestandteile vorher raten würde, bevor die Zusage erfolgt.

Prinzipiell gilt das Widerrufsrecht nach §312 BGB nur unter bestimmten Voraussetzungen:
Es muss sich um einen entgeltlichen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (hier gegeben) handeln.
Es muss sich um einen Vertrag über eine entgeltliche Leistung (hier auch gegeben) handeln.
Des weiteren muss eine nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 -3 BGB genannte Situation vorliegen, z.B. aufgrund einer mündlichen Verhandlung mit dem Unternehmer in der Privatwohnung.
Auch das liegt hier vor.

Ggf. könnte aber das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein nach Abs. 3, wenn eine vorherige Bestellung durch Sie vorliegt:
Laut Paland §312, Rn. 27 liegt das vor, wenn der Unternehmer von Ihnen – auf Ihre Iniative hin - schriftlich, mündlich, telefonisch zur Vertragsverhandlung zu Ihnen eingeladen wurde.
Ein Ausschluß liegt nicht vor, wenn es nur eine Einladung zur Erörterung eines Kostenvoranschlags oder das Interesse an einer Warenpräsentation oder Informationen ist.
Bei Ihnen dürfte daher das Gespräch nicht über diese Präsentation oder Information hinausgegangen sein, damit Ihnen das Widerrufsrecht noch zusteht.

Wenn schon Vertragsverhandlungen erfolgten, spricht dieses (eher) für den Ausschluss des Widerrufsrechts.

Fragen Sie daher konkret nocheinmal am Telefon nach, bevor Sie Ihre Zustimmung geben, ob Ihnen das Widerrufsrecht noch eingeräumt wird.
Bei Ihnen scheint das ein Grenzfall zu sein.

Der Vertrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen und Nicht-Vorliegen des Ausschlusses dann innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, allerdings beginnt die Frist erst nach Erhalt der Ware und der Belehrung über das Widerrufsrecht.
Wird die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist 1 Monat.

Ich hoffe, Ihnen ersteinmal weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter

Rückfrage vom Fragesteller 12. Mai 2007 | 21:10

Sehr geehrte Frau Dr. Corina Seiter,

vielen Dank für Ihre Antwort. Meine Nachfrage lautet: Es ist mir jetzt klar, dass auch eine telefonische Zusage als Vertragsabschluss gilt. Nur: das könnte ein Verkäufer auch behaupten (dass er eine mündliche telefonische Zusage erhalten habe), ohne dass dies stimmen muss. Wer müsste hier die Beweislast tragen? Der Verkäufer (dass ich tatsächlich mündlich zugesagt habe) oder ich (dass die mündliche Zusage nicht erfolgt ist)?

Mit freundlichen Grüßen
Anh Tuan Hoang

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Oktober 2008 | 16:36

Sehr geehrte(r) Fragend(r),

prinzipiell mus derjenige, der ein Recht durchsetzen will, dieses auch beweisen.
z.B. will der Verkäufer klagen oder einen Anspruch duchstzen, muss er die mündlich gefassten Bedingungen beweisen.
Anderenfalls müssten Sie, wenn Sie klagen oder einen Anspruch durchsetzen wollen, das Nichtvorliegen beweisen.

Bestehen Sie auf eine schriftliche Bestätigung aller Vertragspunkte, reklameiren Sie sofort, wenn etwas nicht stimmt.

Das st die beste Absicherung.

Sollten Sie Probleme haben und ein weiteres Vorgehen wünschen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter

Ergänzung vom Anwalt 13. Mai 2007 | 01:16

Sehr geehrte(r) Fragend(r),

prinzipiell mus derjenige, der ein Recht durchsetzen will, dieses auch beweisen.
z.B. will der Verkäufer klagen oder einen Anspruch duchstzen, muss er die mündlich gefassten Bedingungen beweisen.
Anderenfalls müssten Sie, wenn Sie klagen oder einen Anspruch durchsetzen wollen, das Nichtvorliegen beweisen.

Bestehen Sie auf eine schriftliche Bestätigung aller Vertragspunkte, reklameiren Sie sofort, wenn etwas nicht stimmt.

Das st die beste Absicherung.

Sollten Sie Probleme haben und ein weiteres Vorgehen wünschen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter

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