Ich habe in 2007 ein Haus durch eine Zwangsversteigerung erworben. Vor ca. 5 Jahren ist von der Gemeinde ein Kanal in die Straße gelegt worden. Die Gemeinde hat einen Gebührenbescheid in 2001 dem damaligen Eigentümer zugestellt. Da der damalige Eigentümer die Forderung aus dem Bescheid nicht zahlen konnte hat die Gemeinde eine Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch des Grundstücks eingetragen. Mein Meistgebot hat nicht ausgereicht um diese Forderung zu befriedigen. Der Zuschlagsbeschluss ist bereits rechtskräftig und ich bin der neue Eigentümer von dem Haus mit dem Grundstück. Das Haus wurde bis jetzt noch nicht an das Kanalnetz angeschlossen. Das Abwasser wurde über die Kleinkläranlage entsorgt. Kann die Gemeinde von mir als neuen Eigentümer die Kanalanschlussbeiträge aus dem Bescheid von 2001 oder neue Kanalanschlussbeiträge bei Anschluss an das Kanalnetz verlangen?
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Gemeinde
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Der Bescheid für die Kanalgebühren war an den vorherigen Eigentümer gerichtet, so dass dieser auch für deren Begleichung haftet. Eine Mitverpflichtung aus dem Bescheid von 2001 besteht für Sie nicht.
Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn die Sicherungshypothek trotz des Eigentumsübergangs im Grundbuch weiterhin eingetragen ist, wovon ich allerdings nicht ausgehe, da im Rahmen der Zwangversteigerung und bei Zuschlagserteilung bestehende Grundpfandrechte gelöscht werden und auch nicht im Rahmen des geringsten Gebotes nach § 52
i.V.m. § 10 Nr. 3 ZVG
zu berücksichtigen sind. Im übrigen wäre eine vermeintliche Haftung auf das Grundstück beschränkt.
Soweit die Gemeinde beabsichtigt, dass Grundstück an das Kanalnetz anzuschließen, könnte dann ein neuer Bescheid ergehen, welcher dann von Ihnen zu begleichen ist. Eine Bescheid für die Kanalverlegung vor fünf Jahren wäre allerdings ausgeschlossen, wenn die Beitragspflicht bereits durch den Bescheid in 2001 erschöpft ist, so dass ein neuer Bescheid für alte Kanalarbeiten nicht wirksam wäre. Allerdings bitte ich um Verständnis, dass ich aufgrund der Sachverhaltsangaben hierzu keine endgültige Aussage treffen kann.
Ich hoffe Ihnen einen entsprechenden Überblick verschafft zu haben.