Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Bitte überprüfen Sie den zugrunde liegenden Vertrag, ob hierin die Gültigkeit an die Bedingung mit den von Ihnen genannten günstigen Prozenten geknüpft ist. Fehlt es an einer derartigen Bedingung ist davon auszugehen, dass der Vertrag und somit auch die Beauftragung des Gutachtens wirksam ist. Sofern das Gutachten dann laut Vertrag ordnungsgemäß erstellt wurde (mittlere Güte, zu dem ursprünglich vereinbarten Zweck ausreichend)sind Sie zur Zahlung verpflichtet.
Wieso haben Sie denn dem Gutachter nach dessen Aufforderung Bilder, etc. Zugesendet wenn Sie doch gewusst haben, dass Sie kein Interesse mehr an dem Gutachten haben? Es wäre doch u.U. Ein Rücktritt gegen Reuegeld oder ähnliches möglich gewesen.
Da Ihnen keine Rechnung gestellt wurde und auch das Gutachten nach dem anwaltlichen Schreiben zugegangen ist, stellt sich natürlich die Frage ob Sie sich in Verzug befunden haben. Dazu müsste entweder ein Zeitpunkt nach dem Kalender (überprüfen Sie den Vertrag), eine Fristsetzung oder eine generelle Leistungsverweigerung Ihrerseits erfolgt sein. Trifft nichts von diesen Kriterien zu, so befanden Sie sich nicht in Verzug und haben natürlich auch nicht die Anwaltskosten (Verzugschaden) zu tragen. Für die den Anspruch begründenden Tatsachen ist die Gegenseite beweispflichtig.
Ich gehe davon aus, dass die zweite Mahnung, dieses Mal vom Amtsgericht Stuttgart, ein Mahnbescheid ist. Gegen diesen können Sie binne einer Frist von 2 Wochen nach der Zustellung (Datum auf dem Briefumschlag) Widerspruch einlegen, da der Gegner ansonsten einen Vollstreckungsbescheid gegen Sie beantragen wird und somit einen vollstreckbaren Titel gegen Sie in der Hand hat. Hier besteht natürlich ein Kostenrisiko (Gerichtskosten, gegnerische Kosten, ...) im Falle des Untelriegens. Ich sehe – unter Annahme des vorher gesagten – keine großen Chancen für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren bezüglich der Hauptsache (Gutachtenkosten).
Treffen die Annahmen zu, so würde ich Ihnen raten zu versuchen, die Gegenseite zu einem Vergleich zu bewegen . Dieser könnte in etwa so aussehen, dass Sie einen Teil des Betrages anerkennen und sofort überweisen, der Rest Ihnen dafür erlassen wird.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
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Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
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