Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie haben mit dem Abschluß des Probeabos einen Vertrag für Ihren Vater eingerichtet. Sie haben daher als Vertreter für ihn gehandelt. Der Vertrag sollte daher zwischen Ihrem Vater und dem Anbieter zustandekommen. Da Sie von Ihrem Vater nicht bevollmächtigt waren, diesen Vertrag abzuschließen, und Ihr Vater den Vertrag auch nicht nachträglich genehmigt hat, können Sie von dem Anbieter als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB
) in Anspruch genommen werden. Die Kosten sind daher letztendlich von Ihnen zu ersetzen.
Der Anbieter hat zumindest die Bankverbindung von Ihnen. Es ist daher sehr wahrscheinlich, daß er Sie als Verantwortliche auch ermitteln wird. Daher erscheint es mir nicht sinnvoll, wenn Sie sich verstecken.
Ich schätze - genau wie Sie - Ihre Erfolgsaussichten als gering ein. Daher empfehle ich Ihnen, sich Ihrer Verantwortung zu stellen, den Betrag zu überweisen und kein weiteres Verfahren zu riskieren. Es besteht die Gefahr, daß Sie als Verantwortliche ermittelt werden und dann auch Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen haben. Wenn Sie jetzt bezahlen, wird es für Sie finanziell am günstigsten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Gesetze:
§ 179 BGB
"(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3) 1Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. 2Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat."
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Diese Antwort ist vom 30.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
08.07.2008 | 15:20
Inzwischen hat mein Vater auch eine Mahnung mit damit verbundenen Mehrkosten erhalten.
Sind diese Kosten Sach oder Personenbezogen-
reicht es wenn ich die Grundforderung begleiche mit der richtigen Begründung, daß mich die Rechnung und Mahnung nicht erreicht hat-
oder trete ich automatisch für alle Kosten ein?
Danke nochmals
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
08.07.2008 | 16:04
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne nehme ich zu Ihrer Nachfrage ergänzend wie folgt Stellung:
Sie müssen für alle Kosten einstehen. Hintergrund ist, daß Sie als Vertreter ohne Vertretungsmacht zum Schadensersatz verpflichtet sind (s.o.). Vom Schaden sind auch sog. Verzugsschäden wie Mahnkosten umfaßt. Diese sind daher ebenfalls von Ihnen zu begleichen.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -