Kreditbeantragung durch den Vorstand (AG) ohne Zustimmung des Aufsichtsrats

| 21. Januar 2014 18:59 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

eine Aktiengesellschaft (nicht börsenorientiert) möchte sich ein Darlehen in Höhe von 250.000 EUR bewiligen lassen (nicht die Vorstandsmitglieder Privat). Erste Gespräche zwischen dem Vorstand und dem Aufsichtsrat haben bereits stattgefunden.

Für den Vorstand der AG exisitiert eine Geschäftsordnung, welche vorschreibt, das für die Beantragung und Bewilligung des Kredits die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich ist.

Nun zur Problemstellung:
Der Aufsichtsrat erteilt hierfür nicht seine Zustimmung. Die Geschäftsordnung besagt, dass sofern zwischen dem Vorstand und dem Aufsichtsrat keine Einigung erzielt werden kann, das Aktiengesetz und die jeweilige Rechtssprechung in ihrer aktuellen Fassung zur Anwendung kommt.

Kann der Vorstand, auch ohne Zustimmung des AR, bis zu einer bestimmten Höhe über die Beanspruchung des Kredits entscheiden oder wie wäre die weitere Vorgehensweise?.
Angedacht ist, dass der Kredit durch Privatbürgschaften der Vorstände abgesichert wird, so dass der Gesellschaft kein Risiko entsteht.

Was schreibt das Aktiengesetz hierfür vor? Wie sieht die aktuelle Rechtssprechung hierzu aus?

Vielen Dank im Voraus.









21. Januar 2014 | 22:39

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Zu den in Ihrem Fall akut gewordenen Meinungsverschiedenheiten direkt enthält das AktG keine Vorschriften. Allerdings ist § 82 Abs. 1 AktG zu beachten, nachdem die Vertretungsbefugnis des Vorstands im Außenverhältnis nicht beschränkt werden kann. D.h. der Vorstand kann auch ohne Zustimmung des Aufsichtsrats das Darlehen aufnehmen. Ob der Vorstand sich damit gegenüber der AG schadensersatzpflichtig macht, vgl. § 82 Abs. 2 AktG , ist dagegen eine Frage der Satzung.
Unbekannt ist, ob in Ihrer AG die Geschäftsordnung des Vorstands durch diesen oder den Aufsichtsrat erlassen wurde. Hat sich der Vorstand die Geschäftsordnung selbst gegeben, bindet diese den Vorstand nur intern, nicht dagegen gegenüber der AG. Somit wäre in diesem Fall ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung nicht justitiabel.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Bewertung des Fragestellers 2. Februar 2014 | 22:49

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