Sehr geehrter Ratsuchender,
nach meinem Dafürhalten besteht kein Unterhaltsanspruch der Tochter. Dieser Anspruch lebt auch dadurch nicht wieder auf, dass nun Leistungen nach dem BAföG nicht bewilligt wurden.
Eltern schulden ihren Kindern eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten sowie dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes entspricht.
Sie sind Ihrer Unterhaltspflicht nachgekommen, da Ihre Tochter eine Berufsausbildung beendet hat; sogar schon in ihrem Beruf gearbeitet hat.
Ein weitergehender Unterhaltsanspruch für das Studium besteht hingegen nicht.
Es handelt sich nun um eine Weiterbildung. Dafür besteht ein Unterhaltsanspruch hingegen nur dann, wenn bereits bei Beginn der Lehre beabsichtigt war, ein Studium aufzunehmen. Das ist nach Ihrer Schilderung nicht der Fall, so dass keine Anspruch mehr bestehen dürfte.
Da Ihre Tochter einen Antrag auf Vorausleistung gestellt hat, werden Sie sich jetzt mit dem BAföG-Amt auseinandersetzen müssen. Diesem gegenüber teilen Sie mit, dass keine Unterhaltsverpflichtung aus den oben genannten Gründen besteht. Ich rate aber anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Eine elternunabhängige Förderung ist möglich. Ihre Tochter soll sich insoweit auf § 11 Abs. 2a BAföG berufen. Für den genannten Fall, wird diese Vorschrift anlog angewendet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Hallo Frau True-Bohle, vielen Dank für die Auskunft.
Ich stolpere über die Formulierung: "... so dass kein Anspruch mehr bestehen dürfte." Wenn meine Tochter bestätigt, dass Ihre Entscheidung ein Studium aufzunehmen erst in 2013 fiel, darf es dann heißen :
... so dass kein Anspruch mehr besteht?
Und wird Ihr in diesem Fall dann die Unterstützung durch das Studentenwerk verwehrt, oder hat Sie generell ein Recht auf BAföG ?
(Was mir große Sorge bereitet: es bauen sich seit Oktober Schulden für Miete etc. auf, da keine Einkünfte vorhanden sind. Wird es eine Nachzahlung geben?)
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Annahme ist zutreffend. Ist die Entscheidung für ein Studium erst 2013 von der Tochter getroffen worden, heißt es dann:
.....so dass kein Anspruch mehr besteht.
Da Ihre Tochter nach Ihrer Darstellung einen Vorleistungsantrag gestellt hat, wird das Studentwerk in Vorleistung gehen und versuchen gegen Sie Ansprüche geltend zu machen.
Das ist Ihnen auch so mitgeteilt worden und so muss auch das Vorgehen des Studentenwerkes sein. Es muss dann auch eine Nachzahlung erfolgen.
Wie ich in meiner Antwort bereits ausgeführt hatten, kommt hier eine Förderung analog § 11 BAföG in Betracht. Darauf muss sich wiederum Ihre Tochter berufen.
Ich rate auch Ihrer Tochter zur Druchsetzung ihrer Forderung einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Sie hat die Möglichkeit Beratungshilfe zu beantragen, so dass für sie die Kosten gering gehalten werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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