Sehr geehrter Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Bei einem Anwaltsvertrag handelt es sich in der Regel um einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinn der §§ 675
, 611 BGB
. Hiernach hat der Anwalt alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrages erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, § 667 BGB
. Hiernach hat er sämtliche Schriftstücke an Sie herauszugeben. Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist daher insbesondere der gesamte drittgerichtete Schriftverkehr, den der Rechtsanwalt für den Auftraggeber erhalten und geführt hat, also sowohl die dem Rechtsanwalt zugegangen Schriftstücke als auch die Kopien eigener Schreiben des Rechtsanwalts.
Die Herausgabepflicht wird in § 50 Abs. 3 Satz 1 BRAO
für den Anwalt weiter konkretisiert. Hiernach ist der Anwalt sogar verpflichtet, die im Rahmen der Beauftragung angelegte Handakte herauszugeben. Ein diesbezügliches Zurückbehaltungsrecht des Anwalts besteht nur dann, wenn er wegen seiner Gebühren und Auslagen nicht befriedigt ist
Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich jedoch, dass Sie sämtliche Rechnungen beglichen haben. Folglich steht Ihrer Anwältin auch kein Zurückbehaltungsrecht mehr zu. Zudem gehört es zu den anwaltlichen Pflichten, den Mandanten über den Stand des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.
Folglich sollten Sie die Anwältin unter Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften umgehend auffordern, den Schriftverkehr an Sie zu übersenden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
------------------------------------------
Gisselberger Straße 31
35037 Marburg
Telefon: 06421 - 167129
Fax: 06421 - 167132
achilles@haftungsrecht.com
www.haftungsrecht.com
Muss Anwalt dem Mandanten Kopien schicken
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag |
Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Philipp Achilles
Hallo,
es geht um eine juristische Auseinandersetzung meines Freundes.
Vor Gericht wurde im November 2006 ein Vergleich geschlossen. Der Anwalt hat bisher weder von den eigenen Schriftstücken, noch von denen der Gegenseite, noch vom gerichtlichen Vergleich Kopien an meinen Freund geschickt oder sonstwie ausgehändigt.
Noch nicht einmal vom gerichtlichen Vergleich. Es geht immerhin um eine Auto, das die ehemalige Lebensgefährtin nutzt und bei dem mein Freund der Halter ist.
Nur verschiedene Rechnungen kamen, die auch bezahlt wurden.
Jetzt steht die Hauptverhandlung an. Ich habe meinem Freund geraten, zunächst dringend auf Kopien zu bestehen. Auf mich macht das Verhalten der Anwältin einen schlampigen Eindruck.
Ist ein Anwalt denn nicht verpflichtet dem Mandanten Kopien von allen wichten Schriftstücken, z.B. gerichtlicher Vergleich, zukommen zu lassen??
Danke und freundliche Grüße
Anschik
Anwalt Anwalt Rechtsanwalt
"
Vielen herzlichen Dank für die klaren und verständlichen Ausführungen. Das bringt mich bzw. meinen Freund weiter. Ich werde ggf. auf Sie zukommen, falls die vorgeschlagene Vorgehensweise keinen Erfolg bringt.
"-
48 €
-
34 €
-
52 €
-
98 €
-
20 €
-
30 €