In Beantwortung Ihrer Frage teile ich Ihnen mit, dass SIe dann den Firmennamen beibehalten können, wenn es sich nicht um ein Kleingewerbe, sondern um eine Firma nach dem HGB hanndelt, die im Handelsregister eingetragen ist:
Viele bezeichnen im täglichen Geschäftsverkehr umgangssprachlich ein Unternehmen, auch ein
kleineres (Kleingewerbetreibender), mit Firma z.B.: „Firma Maier". Dies ist aus rechtlicher Sicht
nicht korrekt. Denn „Firma" ist nach dem HGB nur der Name, mit dem das Unternehmen im
Handelsregister eingetragen ist und unter dem es im Geschäftsverkehr auftritt. Da aber
Kleingewerbetreibende nicht im Handelsregister eingetragen sind, haben sie auch keine "Firma".
Nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen kann einen Firmennamen im rechtlichen
Sinne führen, der - zusammen mit dem Geschäftsbetrieb - verkauft, vererbt und verpachtet werden
kann. Dies ist besonders bei gut eingeführten Unternehmen von Bedeutung, da dann bei einem
Inhaberwechsel die alte Firmenbezeichnung fortgeführt und auf das Ansehen des eingeführten
Namens beim Publikum aufgebaut werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage damit ausreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Filler
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
3. Februar 2005 | 20:35
was brauche ich um umschreiben zu können
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
4. Februar 2005 | 10:11
Der Inhaberwechsel muss wie alle das Register betreffenden Verändeurungen über einen Notar zur Eintragung in das Handelsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht angemeldet werden
Mit freundlichen Grüßen
Filler
Rechtsanwältin