Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Eltern schulden im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowohl ihren minderjährigen als auch den volljährigen Kindern eine gute, begabungsbezogene Berufsausbildung (zu einem anerkannten Beruf). Das heißt sie schulden eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des einzelnen Kindes am besten entspricht. Diese endet in der Regel mit dem Berufabschluss.
Hat das Kind eine angemessene Ausbildung erfahren sind die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet eine weitere Ausbildung zu finanzieren.
Ein Ausbildungswechsel ist mit den Eltern zu beraten und von Ihnen hinzunehmen, wenn er auf sachlichen Gründen beruht und den unterhaltspflichtigen Eltern die dadurch verlängerte Ausbildungszeit wirtschaftlich zuzumuten ist.
Die Unterhaltspflicht endet bei Abbruch der Ausbildung.
Bei Verzögerungen oder Unterbrechungen ist stets entscheidend in wessen Risikosphäre diese fallen. Liegt etwa ein triftiger Grund vor (z.B. Krankheit, vorübergehendes leichtes Versagen in der Ausbildung, etc.), so wird eine Unterbrechung keine negativen unterhaltsrechtlichen Auswirkungen haben.
Der Anspruch auf Unterhalt kann aber auch verwirkt sein wenn der Unterhaltsberechtigte seiner Obliegenheit, die Ausbildung zielstrebig und ernsthaft voranzutreiben, nicht nachkommt. Dies wäre der Fall wenn Ihr Sohn sich nicht ernsthaft um sein Fortkommen im Studium bemüht.
Zu beachten ist, dass der oben genannte Ausbildungsunterhalt auch nur während einer Ausbildung (oder einer angemessenen Überbrückungszeit bis zur Weiterführung der Ausbildung) geschuldet wird. Im Übrigen haben Volljährige Kinder die Obliegenheit für ihren Unterhalt selbst aufzukommen.
Sie sollten zunächst Ihren Sohn auffordern, sämtliche für die Dauer des Studiums relevanten Unterlagen (Zeugnisse, Scheine, etc.) und eine Begründung für die überlange Studienzeit vorzulegen.
Kommt er dem nicht nach oder ergibt sich aus den Unterlagen, dass hier wohl nur Zeit verbummelt wurde, so sollten Sie die Zahlungen einstellen.
Besteht ein Titel gegen Sie, so müssen Sie diesen jedoch abändern lassen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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Sehr geehrter Herr Boukai,
Ich bedanke mich sehr herzlich für Ihre schnelle Antwort! Ich werde Ihrer Empfehlung folgen und die entsprechenden Unterlagen von meinem Sohn anfordern. Sind für die Beschaffung derselbigen eine vierwöchige Frist angemesen?
M. f. G.
LL
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die Frist ist durchaus angemessen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt