Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Frage 1:
Nach rechtskräftiger Scheidung besteht für den überlebenden Ehepartner kein Anspruch auf ein Ehegattenerbrecht, da durch die rechtskräftige Scheidung alle Ehewirkungen und damit auch die erbrechtlichen Wirkungen der Ehe entfallen.
Insoweit steht Ihrer Schwägerin kein Ehegattenerbrechtsanspruch zu.
Als Bruder sind sie nach der gesetzlichen Erbfolge Erbe zweiter Ordnung erbberechtigt, da Ihr Bruder keine Kinder hatte.
Lebten zur Zeit des Erbfalls die Eltern Ihres Bruders, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
Frage 2:
Da Ihrer Schwägerin kein Erbrechtsanspruch zusteht, kann sie auch nicht auf die Giro- und Sparkonten Ihres Bruders zugreifen.
Hier ist zur Legitimation die Vorlage eines Erbscheins erforderlich.
Frage 3:
Hinsichtlich der ETW sind Sie ebenfalls erbberechtigt.
Nach der gesetzlichen Regelung sind grundsätzlich beide Eheleute je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehe beteiligt. Daher ist in der Regel im Zusammenhang mit der Scheidung ein Zugewinnausgleich durchzuführen, sofern der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen übersteigt, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB
).
Dieser Zugewinnausgleich kann von den Eheleuten untereinander selbst durchgeführt werden. Das Familiengericht verhandelt bei der Ehescheidung von Amts wegen nicht über den Zugewinnausgleich. Es wird erst dann tätig, sofern einer der Eheleute einen entsprechenden Antrag stellt. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet. Der Zugewinnausgleichsberechtigte kann dabei nicht verlangen, dass ihm bestimmte Vermögenswerte übertragen oder überlassen werden.
Inwieweit es im Zusammenhang mit der Scheidung Ihres Bruders zu einem Zugewinnausgleich gekommen ist, haben Sie nicht mitgeteilt, entzieht vielleicht sogar Ihrer Kenntnis.
Zu einer Schenkung sind Sie in jedem Fall nicht verpflichtet. Sie können diesen Miteigentumsanteil veräußern, um der von Ihnen bezeichneten Kostenbeteiligung zu umgehen.
Sie haben von weiteren Erben gesprochen. Vielleicht können Sie im Rahmen der kostenlose Nachfrage hierzu kurz Stellung nehmen, welche andere Personen noch in Betracht kommen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
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E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter RA Roth,um auf die in Frage 3 offene Frage weiterer Erben einzugehen, teile ich Ihnen mit, dass ein weiterer Bruder, wohnhaft in Schweden, mit mir gemeinsam als Erbe in der gesetzlichen Folge auftritt. Aus gesundheitlichen Gründen hat er mir eine geprüfte und mit Bestätigung versehene Vollmacht für die Durchführung aller Maßnahmen erteilt.MIt meinem Bruder bin ich somit gewiss zu gleichen Teilen erbberechtigt.
Für Ihre Hilfe danke ich Ihnen
mit freundlichem Gruß
KDHanisch
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihr positives Feedback.
Beste Grüße
aus Hamburg
RA K. Roth