Nutzung öffentlicher Ausschreibungen

4. Dezember 2013 16:34 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich betreibe ein Internetportal. Bei diesem Portal können Unternehmer und Verbraucher Aufträge einstellen und entsprechende Angebote kostenlos und unverbindlich bei Dritten (Handwerkern) bestellen.

Gerne möchte ich zusätzlich öffentliche Ausscheibungen auf meinem Portal verwenden. Darf ich öffentliche Ausschreibungen (die für meine Branche interessant wären) von Bund, Land und z.B. EU aus deren öffentlichen Auschreibungsseiten im Internet kopieren und bei mir einstellen?

Sollte es aus Urherberrechtsgründen nicht gehen, wäre es in Ordnung wenn ich die Ausschreibung nur umschreibe und auf die genaue Seite beim Anbieter per Link verweise?

Andere Anbieter nutzen die Daten ebenfalls.



4. Dezember 2013 | 17:19

Antwort

von


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26131 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 28.09.2006 – Az. I ZR 261/03 ) greift für öffentliche Ausschreibungsunterlagen die Ausnahme des § 5 Abs. 2 UrhG . Nach dieser Bestimmung sind „andere amtliche Werke" vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, wenn sie „im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind". Voraussetzung ist ein spezifisches Verbreitungsinteresse, das nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet ist, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Information vermittelnden Werkes für jedermann freigegeben wird. Ausschreibungsunterlagen sollen aber möglichst ungehindert zeitnah, vollständig und richtig den an der Vergabe des Auftrags interessierten Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden. Es besteht daher nach Meinung des BGH ein öffentliches Interesse daran, dass diese Unterlagen von Dritten ungehindert genutzt werden können.

Daher halte ich eine Veröffentlichung für zulässig, solange die weiteren Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 UrhG (Änderungsverbot und Quellenangabe gemäß § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 UrhG ) beachtet werden.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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