Sehr geehrter Fragesteller,
1.)
Bei der Nutzung der Kunden Kundendaten Ihres Arbeitgebers muss unterschieden werden, ob Sie sich die Angaben über die Kunden gemerkt haben oder ob Sie auf diese auf Grund von während des Arbeitsverhältnisses erstellten Unterlagen zurückgreifen wollen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.04.2006, Az. I ZR 126/03
, entschieden, dass Kundendaten ein Geschäftsgeheimnis i. S. v. § 17 Abs. 1 UWG
sind und somit zivilrechtliche Ansprüche auf Auskunft, Herausgabe, Unterlassung und Schadensersatz entstehen können. Darüber hinaus könnte dies auch strafrechtlich relevant sein.
Zitat:
Daran ist zutreffend, dass ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden darf, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt. Dies bezieht sich indessen nur auf Informationen, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt. Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat.
D.h. Kundendaten die Sie sich gemerkt haben. können Sie in Ihrer neuen Tätigkeit nutzen, wenn kein Wettbewerbsverbot vereinbart worden ist. Schriftliche Aufzeichnungen dürfen Sie dagegen nicht zur Rekonstruktion nutzen.
2.)
Ihr Arbeitgebr hat Ihnen gegenüber im Rahmen des Arbeitsvertrages
ein Direktionsrecht, d.h. ein Weisungsrecht für die Art und Weise der zu erbringenden Arbeit. Schmälert er durch sein Direktionsrecht Ihren Verdienst kann
dies Schadensersatzansprüche entstehen lassen. Dazu ist jedoch eine vollumfängliche Prüfung des Arbeitsvertrages notwendig. Weiterhin hängt dies auch von der der Differenz zwischen durchschnittlichem Einkommen und dem Einkommen nach Ausübung des Direktionsrecht ab.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrter Herr Bordasch,
besten Dank für Ihre Antwort, hat mir gut geholfen! Habe jedoch noch zwei Fragen zu Punkt 1.
1. Ich habe viele (die meisten wichtigen) Kundendaten im Gedächtnis, habe auch keine privaten schriftlichen Notizen zu den Kundenunterlagen. Reicht es im Streitfall aus, wenn ich diese Kundendaten aus dem gedächtnis aufzählen kann (falls mein bisheriger Arbeitgeber mich verklagt)? Oder wie kann ich es sonst beweisen dass ich keine schriftliche Unterlagen habe?
2. Zählen Lieferantenpreislisten/Kataloge mit Wiederverkäuferrabatten (die diese Lieferanten üblicherweise auch anderen, ähnlich aufgestellten Firmen zukommen lassen) zu den Betriebsgeheimnissen meines bisherigen Arbeitgebers? Ich würde diese Kataloge/Preislisten/Rabatte nach meiner Neugründung auch direkt von den Lieferanten bekommen. Hat es Auswirkungen / Konsequenzen, wenn ich diese Listen (als Datei/Kopie) "mitnehme"?
Besten Dank nochmal!
Sehr geehrter Fragesteller,
in einem Zivilprozess wäre Ihr jetziger Arbeigeber grundsätzlich dafür beweispflichtig, dass Sie Betriebsgeheimnisse seines Betriebs in Form von Aufzeichnungen verwerten.
Möglich ist aber, dass das Gericht bereits in der Nutzung der Kundendaten einen sogenannten Anscheinsbeweis sieht, den Sie zu widerlegen hätten. Wie dies im Einzelnen erbracht werden kann hängt dabei von den konkreten Behauptungen/Vorwürfen Ihres Arbeitgebers ab und kann daher hier nicht beantwortet werden.
Ich würde Ihnen raten keine Unterlagen Ihres Arbeitgebers mitzunehmen, sondern diese direkt bei den betreffenden Lieferanten anfordern. Selbst wenn die Lieferantenpreislisten/Kataloge mit Wiederverkäuferrabatten nicht zu den Geschäftsgeheimnissen zählen würden, befinden sich die Unterlagen jedenfalls im Eigentum Ihres Arbeitgebers.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt