Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie sollten dringend den Unterhalt überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen lassen. Offensichtlich ist die Festsetzung schon einige Zeit hier, denn der Mindestunterhalt für ein Kind von 17 Jahren liegt derzeit bei 334 Euro (Kindergeldanteil schon abgezogen). Das ist der Unterhalt, der zu zahlen ist wenn das anrechenbare Einkommen max. 1.500 Euro beträgt. Bei einem angestellten Arzt sollte man davon ausgehen, dass das Einkommen höher ist.
Selbstverständlich können Sie sich jederzeit an das Jugendamt wenden und dieses auffordern, im Sinne einer Erhöhung des Unterhalts als Beistand tätig zu werden. Das ist gerade eine der Aufgaben des Jugendamtes. Der Vorteil ist, dass das Jugendamt für Sie kostenlos arbeitet. Sie können auch einen Anwalt beauftragen, den Kindesunterhalt zu prüfen, zu berechnen und einzufordern, allerdings müssen Sie diese Kosten dann natürlich tragen. Häufig wird Beratungshilfe verweigert weil die Gerichte darauf verweisen, dass das Jugendamt kostenlos tätig wird. Nur wenn das Jugendamt beispielsweise dem Gericht bestätigt, dass es überlastet ist, kann Beratungshilfe bewilligt werden und dann ein Anwalt beauftragt werden.
Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass der Unterhalt wenn Sie jetzt eine Auskunft betragen plötzlich niedriger berechnet wird als der bisherige Titel mit 307 Euro. Dieser Betrag liegt, wie schon erwähnt, aktuell unter dem Mindestunterhalt, so dass ein Mangelfall vorliegen müsste. Dazu müsste dann das Einkommen unter den 1500 Euro netto liegen was bei einem angestellten in vollzeitbeschäftigten Arzt nicht realistisch ist. Außerdem wäre es Sache der Gegenseite den bisherigen Titel dann abzuändern. Bloß weil Sie Auskunft verlangen ändert sich nicht automatisch der Unterhalt. Die Gegenseite müsste bei Gericht eine Abänderung beantragen. Dazu müsste die Gegenseite dann beweisen, dass sie nicht die 1500 Euro verdienen kann. Insgesamt ist also dieses Risiko so gering, dass man es vernachlässigen kann.
Alle zwei Jahre hat ein Unterhaltsberechtigter Anspruch auf eine neue Auskunft über Einkommen und Vermögen des Verpflichteten. Wenn man Anhaltspunkte für gravierende Änderungen gegenüber der bisherigen Situation hat, kann es auch schon vorher zu einem Anspruch auf neue Auskunft kommen. Ich gehe bei Ihnen davon aus, dass die letzte Auskunft länger als zwei Jahre her ist. Dementsprechend haben Sie (bzw. Ihr Sohn) unproblematisch Anspruch auf eine neue Auskunft. Diese Auskunft muss erteilt werden, das ist eine gesetzliche Verpflichtung. Kommt der Verpflichtete dem Ersuchen um Auskunft nicht nach, dann muss eben bei Gericht geklagt werden. Die Auskunft die verlangt werden kann beinhaltet die Vorlage von Verdienstbescheinigungen (und einiges mehr) so dass auch geprüft werden kann, wie hoch tatsächlich das Einkommen ist. Weigert sich der Verpflichtete die Auskunft zu erteilen, dann kann in einem gerichtlichen Verfahren das Gericht auch direkt vom Arbeitgeber eine Auskunft einholen. Insofern bestehen also gute Aussichten bei einem Angestellten auch wirklich zu der notwendigen Informationen zukommen.
Antwort
vonRechtsanwalt Jörg Klepsch
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